Stellungnahmen der BTK

Die Bundestierärztekammer äußert sich zu Gesetzentwürfen und Vorgängen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Sie nimmt damit satzungsgemäß die Belange der Tierärzteschaft gegenüber Gesetzgeber, Verwaltung und Öffentlichkeit wahr. Nachfolgend sind schriftliche Stellungnahmen der Ausschüsse und Ad-hoc-Arbeitsgruppen nach Fachgebieten geordnet zu finden.

Stellungnahmen der Ausschüsse

  • Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Tierärztliche Hausapothekenverordnung - TÄHAV)

    BTK Berlin (09.02.2024)

    Die Bundestierärztekammer (BTK), der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) und der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) begrüßen den vorgelegten Referentenentwurf grundsätzlich. Wir erkennen die Bemühungen des BMEL an, endlich die notwendigen Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten für die praktizierenden Tierärzt:innen zu schaffen und damit auch dem Tierärztemangel entgegenzusteuern. Dennoch enttäuscht es uns, dass mit vorliegendem Entwurf wieder über die Vorgaben aus der europäischen Tierarzneimittelverordnung hinausgegangen wird. Aus unserer Sicht ist eine 1:1-Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 in nationales Recht sinnvoll und geboten, um im Sinne des Bürokratieabbaus unnötige Dokumentationspflichten zu vermeiden. Die Agrarministerkonferenz hat mit Beschluss vom 22. September 2023 den Bund gebeten, „geltende bürokratische Vorgaben in Abstimmung mit den Ländern auf nationaler Ebene auf Praxistauglichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen“ und sich darauf verständigt, „dass das Ziel der Vereinfachung und des Abbaus bürokratischer Lasten verstärkt bei politischen Entscheidungen berücksichtigt werden muss“. Die erneute Ergänzung zusätzlicher Dokumentationspflichten, die unseren Informationen nach über den ursprünglich vom Fachreferat des BMEL vorgelegten Vorschlägen hinausgehen, entspricht diesem Beschluss nicht.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer delegierten Verordnung mit Vorschriften über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen und sicheren Verwendung von Tierarzneimitteln, die zur oralen Verabreichung über andere Wege als Fütterungsarzneimittel zugelassen und verschrieben sind und vom Tierhalter an zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verabreicht werden

    BTK Berlin (17.01.2024)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) schließt sich der Stellungnahme der Federation of Veterinarians of Europe (FVE) vollumfänglich an. Wir möchten jedoch nochmals deutlich hervorheben, dass die Möglichkeit zur Durchführung einer oralen Medikation mittels Top-Dressing (Verabreichung des Arzneimittels über das Futter im landwirtschaftlichen Betrieb) unbedingt erhalten bleiben muss.


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    Stellungnahme zu den Empfehlungen der EMA bzgl. der Einschränkung der Umwidmung antimikrobieller Wirkstoffe im Rahmen des europäischen Tierarzneimittelrechts

    BTK Berlin (06.07.2023)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) erkennt die umfangreiche wissenschaftliche Ausarbeitung der EMA an. Grundsätzlich spiegeln die vorgeschlagenen Einschränkungen den bereits im deutschen Recht verankerten Anwendungsrahmen für antimikrobielle Wirkstoffe wider, der einer der strengsten in Europa ist. Weitere Einschränkungen sind aus veterinärmedizinischer Sicht nicht möglich, damit die ggf. notwendige Behandlung erkrankter Tiere mit den erforderlichen Arzneimitteln weiterhin gewährleistet ist.


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zu den Eckpunkten für die Aktualisierung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

    BTK Berlin (27.03.2023)

    Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) bedarf mit Blick auf die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) einer umfassenden Überarbeitung und Aktualisierung. Zur Vorbereitung eines Verordnungsentwurfs zur Änderung der TÄHAV und als Grundlage für die weitere Diskussion hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Eckpunktepapier zur Konmentierung vorgelegt.  

    In Ihrer Stellungnahme äußert sich die Bundestierärztekammer u. a. zur Vereinfachung der Regelungen zu den tierärztlichen Nachweisverpflichtungen, zu Regelungen zur Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln durch Tierärzte sowie zu neuen Regelungen in Bezug auf die Anwendung von Tierarzneimitteln mit dem Wirkstoff Colistin.


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    Anmerkungen der BTK zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren

    BTK Berlin (28.11.2022)

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. November 2022 entschieden, dass Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte homöopathische Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, anwenden dürfen. Diese durften seit dem 28. Januar 2022 nur noch angewendet werden, wenn sie zuvor von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden waren. Gegen die damit verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit war im Januar 2022 Beschwerde eingelegt worden. 

    Die Anmerkungen der BTK zu dieser Entscheidung finden Sie im folgenden Dokument:


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zur Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

    BTK Berlin (14.11.2022)

    Die BTK unterstützt den vorliegenden Verodnungsentwurf und sieht keine Gefahr für ein erhöhtes Missbrauchspotenzial durch die Streichung der festgesetzten Höchstmengen und des Verschreibungszeitraums in § 4 "Verschreiben durch einen Tierarzt" der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).


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    Fortsetzung der Neuordnung des Tierarzneimittelrechts - Gemeinsame Stellungnahme von BTK, BbT und bpt

    zu den folgenden Referentenentwürfen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antimikrobielle Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften; Entwurf einer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht; Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften

    BTK Berlin (16.06.2022)

    Aus fachlicher Sicht begrüßen die drei tierärztlichen Verbände viele der angeführten Änderungen, da Sie zur Klarstellung verschiedener in der Vergangenheit problematischer Aspekte beitragen. Dennoch haben sie ernsthafte Bedenken, ob der enorme bürokratische Mehraufwand, der sowohl auf die in der Praxis als auch auf die in der Öffentlichen Verwaltung tätigen Kolleginnen und Kollegen zukommen wird, überhaupt leistbar ist.


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    Stellungnahme der BTK zu Stellungnahme der EMA

    "Advice on the designation of antimicrobials or groups of antimicrobials reserved for treatment of certain infections in humans - in relation to implementing measures under Article 37(5) of Regulation (EU) 2019/6 on veterinary medicinal products" (Stand: 16.02.2022)

    BTK Berlin (15.03.2022)

     

    Die Bundestierärztekammer begrüßt die wissenschaftlich fundierte Empfehlung der EMA bezüglich der für den Menschen zu reservierenden antimikrobiellen Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen ausdrücklich. Unserer Ansicht nach handelt es sich hierbei um einen gelungenen Kompromiss zwischen der Vorbeugung und Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen einerseits und der Gewährleistung des Tierschutzes andererseits.


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    Stellungnahme der BTK zu "Eckpunkte für ein nationales Antibiotikaminimierungskonzept für die Tierhaltung" (Stand: 07.01.2022)

    BTK Berlin (31.01.2022)

    Grundsätzlich begrüßt die Bundestierärztekammer das Ziel des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes für die Tierhaltung. Eine weitere Minimierung des Antibiotikaeinsatzes darf aber nicht auf Kosten des Tierschutzes erfolgen. Folglich sollte eine weitere Minimierung des Antibiotikaeinsatzes unbedingt mit einer Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen einhergehen. Sehr kritisch sieht die BTK die in erster Linie auf die in der Praxis tätigen Tierärztinnen und Tierärzte zukommende extreme bürokratische Belastung. Um eine Überlastung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu vermeiden, empfehlen wir dringend, die Daten zur Meldung an die EMA auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu beschränken und auch die Erfassung im Rahmen des nationalen Antibiotika-Minimierungskonzepts möglichst „schlank“ zu halten. Insgesamt stellt sich die Frage, welches „Endziel“ durch das Antibiotika-Minimierungskonzept verfolgt wird. Unseres Erachtens fehlt es nach wie vor an einer Exitstrategie.


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    Antrag zur Ablehnung der Delegierten Verordnung zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung antimikrobieller Wirkstoffe mit Humanvorbehalt:

    Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier

    BTK Berlin (10.09.2021)

    Mitte September stimmen Sie über einen Antrag zur Ablehnung eines Entwurfes der delegierten Verordnung der Kommission (DEA 2021/2718) über "Kriterien zur Identifizierung von antimikrobiellen Arzneimitteln, die für die Behandlung von Menschen vorbehalten sind" ab. Ziel dieses durch den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) vorgelegten Antrags ist eine deutliche Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika bei Tieren mit der Begründung, damit eine Minimierung der mitunter lebensbedrohlichen Antibiotikaresistenzen zu erreichen. Das Ziel, Antibiotikaresistenzen zu reduzieren, wird bereits mit dem durch die Europäische Kommission vorgelegten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Entwurf der delegierten Verordnung ganz klar verfolgt und von der Bundestierärztekammer ausdrücklich unterstützt.


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    Die Gesundheit Ihres Tieres steht auf dem Spiel!

    BTK Berlin (11.08.2021)

    Mit diesem Schreiben wollen wir Sie über die weitreichenden Folgen informieren, die ein Verbot bestimmter antimikrobieller Wirkstoffklassen in der Tiermedizin für Sie und Ihr Haustier haben werden. 


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    Antrag zur Ablehnung der EU-Verordnung zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung antimikrobieller Wirkstoffe mit Humanvorbehalt: Folgen für die Behandlung von Tieren

    BTK Berlin (11.08.2021)

    Ein Antrag zur Ablehnung der EU-Verordnung, welche Bedingungen festlegen wird, unter denen Antibiotika und andere antimikrobielle Wirkstoffe für die Anwendung am Menschen reserviert werden können, bereitet uns Tierärzten große Sorgen. Die Annahme dieses Antrags durch das EU-Parlament hätte schwerwiegende Folgen für die Behandlung aller Tiere, aber insbesondere von Klein- und Heimtieren, Pferden, sogenannten „Minor Species“ sowie Zootieren. Daher trete ich als Präsident der Bundestierärztekammer im Namen der gesamten Tierärzteschaft an Sie heran: bitte setzen Sie sich dafür ein, dass dieser Antrag vom EU-Parlament abgelehnt wird und die genannte Verordnung in der vorliegenden Form in Kraft treten kann. 


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    Anmerkungen von BTK, bpt und BbT zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

    BTK Berlin (08.02.2021)

    Aufgrund der Kürze der eingeräumten Frist von gut drei Wochen sieht sich die BTK außer Stande, zu
    diesem umfangreichen Entwurf eine vollumfängliche und fachlich korrekte Stellungnahme
    abzugeben. Ein derartiges, für die tägliche tierärztliche Arbeit bedeutendes Gesetz bedarf einer
    eingehenden, verbändeübergreifenden fachlichen Diskussion. Das vorliegende Dokument ist
    unvollständig und weist aus unserer Sicht zahlreiche Unklarheiten und Fehler auf. Zudem fehlen
    bisher die flankierenden Verordnungen auf nationaler Ebene, so dass eine Folgenabschätzung für
    den tierärztlichen Berufsstand, geschweige denn eine umfassende Stellungnahme, nicht möglich
    wären. Daher fordert die BTK in einem gemeinsamen Schreiben mit dem Bundesverband praktizierender Tierätzte (bpt) und dem Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT), den vorliegenden Gesetzesentwurf vorerst auf ein Rumpfgesetz, welches die zwingend zu regelnden Aspekte, wie die Zuständigkeiten auf Bundesebene, sowie Straf- und Bußgeldvorschriften adressiert, zu reduzieren. Auch wenn BTK, bpt und BbT aus den genannten Gründen gezwungen sind, auf die Erstellung einer umfassenden, fachlich fundierten Stellungnahme zu verzichten, sehen sie es dennoch als ihre Pflicht gegenüber dem tierärztlichen Berufsstand an, in einem gemeinsamen Schreiben Anmerkungen zu dem vorliegenden Entwurf zu machen.


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    VO(EU) 2019/6 über Tierarzneimittel - Stellungnahme der BTK zum dritten Entwurf der Delegierten Verordnung - Kriterien für die Unterstellung antimikrobieller Stoffe unter Humanvorbehalt

    „Commission Delegated Regulation (EU)../.. establishing the criteria for the designation of antimicrobials to be reserved for the treatment of certain infections in humans”

    BTK Berlin (17.12.2020)

    Der 3. Entwurf sieht vor, dass es zukünftig in Ausnahmefällen möglich sein soll, ein antimikrobielles Mittel für die Verwendung beim Menschen zu reservieren, selbst wenn kein alternatives Arzneimittel für die Tiermedizin zur Verfügung steht. Dies ist nach Ansicht der BTK mit der Gewährleistung des Tierschutzes absolut unvereinbar und gibt aus anthropozentrischen Gesichtspunkten ernsthaften Anlass zur Sorge. Darüber hinaus betont die BTK auch in dieser Stellungnahme, dass die derzeit als Tierarzneimittel zugelassenen Wirkstoffe unbedingt erhalten bleiben müssen. 


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    VO(EU) 2019/6 über Tierarzneimittel - Stellungnahme der BTK zum zweiten Entwurf der Delegierten Verordnung - Kriterien für die Unterstellung antimikrobieller Stoffe unter Humanvorbehalt

    „Commission Delegated Regulation (EU)../.. establishing the criteria for the designation of antimicrobials to be reserved for the treatment of certain infections in humans”

    BTK Berlin (16.10.2020)

    Die BTK ist erfreut, dass einige Ihrer Anmerkungen aus der Stellungnahme zum ersten Entwurf Berücksichtigung gefunden haben, und nutzt die Gelegenheit, nochmals auf nicht berücksichtigte Aspekte hinzuweisen.


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    VO (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel: Stellungnahme zu Entwürfen zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten

    BTK Berlin (03.07.2020)

    Stellungnahme der BTK zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Festlegung von Kriterien für die Ausweisung von antimikrobiellen Mitteln, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind ("Commission Delegated Regulation (EU)../.. establishing the criteria for the designation of antimicrobials to be reserved for the treatment of certain infections in humans")


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    Stellungnahme zum Neu-Entwurf (Stand 04.05.2020) einer Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

    BTK Berlin (20.05.2020)

    Die Entlassung der aufgeführten Antiparasitika aus der Verschreibungspflicht sehen wir als Standesvertreter insgesamt kritisch. Insbesondere von der Gruppe der Pyrethroide, hier ist vor allem das Permethrin zu nennen, weiß man, dass sie für die Katze ein erhöhtes toxisches Potential besitzen, so dass die Anwendung dieser Wirkstoffgruppe individuell zu hochgradigen unerwünschten Arzneimittelwirkungen führen kann.


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    Stellungnahme zum Entwurf eines 17.Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

    BTK Berlin (04.03.2020)

    Änderungen im §58b sehen neben der Meldung des Datums des ersten Behandlungstages, auch Nullmeldung vor; d.h. auch wenn keine antibiotische Behandlung im jeweiligen Halbjahr durchgeführt wurde, muss eine entsprechende Meldung erfolgen. Während die BTK die Einführung einer Nullmeldung als sinnvoll erachtet, um unterlassene Meldungen von nicht durchgeführten antibiotischen Behandlungen zu unterscheiden, ist die zusätzliche Meldung des ersten Behandlungstages, v.a. im Falle einer Arzneimittelabgabe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Die BTK begrüßt die Möglichkeit, die durchgeführten Behandlungen zukünftig auch auf elektronischem Wege melden zu können. Auch begrüßen wir die geplante Änderung hinsichtlich der Berechnung der Behandlungstage. Demnach soll zukünftig bei Verwendung eines zugelassenen Fertigarzneimittels, welches eine Kombination mehrerer antibakterieller Wirkstoffe enthält, die Wirkstoffkombination als ein einziger Wirkstoff angerechnet werden. Allerdings empfehlen wir eine Begrenzung der Regelung auf Kombinationen von Sulfonamiden und Trimethoprim, inkl. Derivate (Kombinationspräparate unterhalb des ATC-Codes QJ01EW). 


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    Stellungnahme_zur Änderung der AMVV, der Apothekenbetriebsordnung und der AMVerkRVVerordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

    BTK Berlin (21.01.2020)

    Stellungnahme zum Referentenentwurf (Stand 10.12.2019) einer Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel


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    VO (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel

    BTK Berlin (26.11.2019)

    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zu Entwürfen zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

    BTK Berlin (07.05.2019)

    Die Stärkung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Tiere und Tierbestände sollte in diesem Gesetzesentwurf ebenfalls berücksichtigt werden, da Arzneimittel, die ausschließlich für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind, gemäß § 43 Absatz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) im Wege des Versandes abgegeben werden dürfen. Die tierärztliche Versorgung ist gerade im ländlichen Raum nicht selbstverständlich.


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    Stellungnahme zur AMEG-Kategorisierung von Antibiotika

    Open Consultation (EMA/CVMP/CHMP/682198/2017)

    BTK Berlin (30.04.2019)

    Die BTK begrüßt die aktualisierte AMEG-Klassifikation, die ein sehr klares, evidenzbasiertes und ausgereiftes Dokument darstellt. Wir begrüßen insbesondere, dass die AMEG sich von der ausschließlichen Betrachtung des Risikos der öffentlichen Gesundheit (auf der Grundlage der WHO-Liste) verabschiedet und stattdessen zusätzliche Kriterien wie Indikationen der Tierarzneimittel ("Bedarf für dieses Produkt"), Aspekte der Tiergesundheit und des Tierschutzes, Art der Verabreichung und Verfügbarkeit von Alternativen in der Veterinärmedizin berücksichtigt hat.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (FerkNarkSachkV)

    BTK Berlin (21.02.2019)

    Die deutsche Tierärzteschaft nimmt diesen Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für
    Ernährung und Landwirtschaft mit größter Besorgnis zur Kenntnis. Das Ziel der Verordnung, Laien
    nach einer kurzen Schulung mit der Durchführung einer Inhalationsnarkose bei Ferkelkastrationen
    zu betrauen, widerspricht aus unserer Sicht zutiefst dem Tierschutzgedanken.


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    Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

    Preisberechnung für aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen durch den Tierarzt

    BTK Berlin (14.12.2018)

    Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV):
    Zu Artikel 14 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)


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    Erläuterungen zur zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Tierärztliche Hausapotheken

    BTK Berlin (03.07.2018)

    Die Erläuterungen wurden von der Bundestierärztekammer (BTK) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Tierarzneimittel der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (AG TAM), der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG), dem Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) und dem Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) erarbeitet. Die Erläuterungen dienen der besseren Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der TÄHAV. Rechtlich verbindlich ist allein der Verordnungstext.


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    Arzneimittel für Heimtiere

    BTK Berlin (02.07.2018)

    Heimtierarzneimittel sollten unter Beibehaltung der Befreiung von der Zulassungspflicht zentral von der nationalen Zulassungsbehörde für Tierarzneimittel (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL) erfasst und der Pharmakovigilanz unterstellt werden.


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    Therapienotstand durch den Brexit

    BTK Berlin (25.06.2018)

    Konsequenzen des „Brexits" für den europäischen und nationalen Tierarzneimittelmarkt.


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    Preisberechnung für aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen

    BTK Berlin (14.05.2018)
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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

    BTK Berlin (06.04.2018)
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    Synopse zur zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 21. Februar 2018 (BGBl. I S. 213–6)

    BTK Berlin (21.02.2018)

    BTK-Berlin (01.03.2018) Die BTK hat für Sie in einer Synopse die alte und die neue Fassung der TÄHAV inklusive der amtlichen Begründungen gegenübergestellt. Die wichtigsten Inhalte: In bestimmten Fällen wird der Tierarzt verpflichtet, mit einem Antibiogramm die Empfindlichkeit des bakteriellen Erregers zu testen (§12c). Bestimmte Antibiotika (Cephalosporine der dritten und vierten Generation und Fluorchinolone), dürfen bei Rindern, Schweinen, Puten, Hühnern, Hunden und Katzen grundsätzlich nicht für eine andere Tierart umgewidmet werden (§ 12b). Es gibt sowohl für die Antibiogramme als auch für die Umwidmungsverbote Ausnahmen, die zu dokumentieren sind (§§ 12b Satz2, 12c Abs. 2, 13 Abs. 4 Satz 2 und 3). Eine Zusammenstellung von Inhalten und Hintergründen sowie ein ausführlicher Kommentar zu den Änderungen, mit dem Auslegungsfragen soweit möglich beantwortet werden sollen, sind derzeit in Erarbeitung.


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    Stellungnahme zu den Arbeitsdokumenten zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

    BTK Berlin (17.03.2017)

    Die im vorliegenden Verordnungsentwurf angedachten Maßnahmen halten wir in Bezug auf die große Herausforderung, einer Ausbreitung von gegenüber Antibiotika resistenten Bakterien entgegenzuwirken, für unbedeutend bis wirkungslos. Im Vergleich dazu sind jedoch die Auswirkungen auf die Berufsausübung von Tierärzten sowohl in der Praxis als auch in den Überwachungsbehörden erheblich. Nicht zuletzt ist zu befürchten, dass viele Tierhalter aus Kostengründen im Falle von bakteriell bedingten Erkrankungen ihrer Tiere auf eine tierärztliche Diagnostik und Therapie verzichten werden. Die Auswirkungen von unzulänglicher Selbstbehandlung, verkürzter oder unterbleibender Behandlung lässt einen negativen Einfluss auf die Resistenzsituation und auf die Tiergesundheit und die Qualität der Schlachttiere befürchten, wie sie schon jetzt an Schlachthöfen zu beobachten ist.


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

    BTK Berlin (15.03.2017)

    Wir begrüßen die Zielsetzung, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln komplett zu verbieten. Wir fordern ein Versandhandelsverbot ebenso für alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel - auch für solche, die ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassen sind.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

    BTK Berlin (01.01.2017)

    Wir begrüßen und unterstützen die Zielsetzung mit Nachdruck . Dennoch vertreten wir weiterhin die Ansicht, dass die im vorliegenden Verordnungsentwurf enthaltenen Maßnahmen größtenteils nicht geeignet sind, eine Ausbreitung der Antibiotikaresistenz einzudämmen und die Wirksamkeit von Antibiotika zu erhalten.


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    Key give away: Opinion of German veterinarians to the Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on veterinary medicinal products

    BTK Berlin (10.10.2016)

    Key give away: Opinion of German veterinarians to the Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on veterinary medicinal products


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    Liste der Wirkdauer aller Antibiotika nach § 58b Abs. 3 Satz 1 AMG

    Brief an das BMEL

    BTK Berlin (23.08.2016)

    Die BTK bittet erneut darum, dass eine Liste mit der Wirkdauer aller antimikrobiell wirksamen Tierarzneimittel, die unter § 58b Abs. 3 AMG fallen, vom BMEL in Auftrag gegeben wird. Die zentral ermittelte Wirkdauer sollte in der staatlichen HIT-Datenbank für jedes betreffende Präparat als Vorschlag hinterlegt werden, den der Tierarzt im begründeten Fall ändern kann. Es wäre aus unserer Sicht außerdem sinnvoll, wenn die Hersteller die Wirkdauer künftig zusätzlich zur Wartezeit für jede Indikation in der Packungsbeilage angeben müssten.


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    Stellungnahme zu den Eckpunkten für weitere Reglungen für den Einsatz von Antibiotika bei Tieren

    BTK Berlin (01.02.2016)

    Die Minimierung antibiotischer Behandlungen auf das therapeutisch notwendige Maß sowie der sorgfältige Umgang mit Antibiotika werden von der Tierärzteschaft seit vielen Jahren angestrebt und praktiziert. Die im vorliegenden Eckpunktepapier enthaltenen Maßnahmen sind allerdings aus unserer Sicht nicht geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen und das Resistenzproblem zu lösen.


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    Stellungnahme zu Amendment 84 (Internethandel) zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel

    BTK Berlin (14.12.2015)

    Den Vorschlag, den Internethandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln zu verbieten, unterstützen wir aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes nachdrücklich.


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    Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen zum Entwurf eines Berichtes von Clara Eugenia Aguilera García zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Arzneifuttermittel

    BTK Berlin (22.10.2015)

    Die wichtigsten Ziele von Änderungen sind aus Sicht der BTK eine sorgsame Verwendung von Antibiotika als Wirkstoffe in Arzneifuttermitteln, eine Begrenzung von Toleranzen und Verschleppungen und eine Verschreibung und Diagnose durch den Tierarzt. Zur Unterscheidung Antibiotika/antimikrobielle Mittel sind dringend Begrifflichkeiten zu klären. Ferner muss klargestellt werden, dass der Geltungsbereich keine Fertigarzneimittel zur oralen Medikation umfasst.


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    Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen zum Entwurf eines Berichtes von Françoise Grossetête zum Vorschlag für eine Verordnung über Tierarzneimittel

    BTK Berlin (15.10.2015)

    Der Kommissionsvorschlag beabsichtigt, die Verfügbarkeit im Therapienotstand u.a. durch Abschaffung der Reihenfolge der Umwidmungskaskade zu verbessern. Bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hat die BTK dies und weitere Erleichterungen (Einfuhr von Humanarzneimitteln) seit vielen Jahren gefordert. Alle Änderungsanträge zu Artikel 115 gehen in eine gegenteilige Richtung und wollen das geltende Recht sogar verschärfen. Es fehlt die Möglichkeit, im Therapienotstand ein Humanarzneimittel einzuführen (aktuelles tödliches Problem Fludrocortison, Astonin H© zur Behandlung des Morbus Addison beim Hund ist in Deutschland nicht verfügbar). Entschieden protestiert wird gegen den Vorschlag das Dispensierrecht abzuschaffen oder auf eine Notfalldosis zu beschränken. Begrüßt wird, dass eine Verschreibung nur durch einen Tierarzt vorgenommen werden soll, der die Tiere zuuvor untersucht hat. Begrüßt wird auch der Vorschlag, den Internethandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln abzuschaffen.


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    VetMAB: Interview mit Ehrenpräsident Prof. Dr. Theo Mantel

    Fragen und Antworten zur 16. AMG-Novelle im berufspolitischen Kontext, zur aktuellen Diskussion um das Dispensierrecht und zum Projektes VetMAB als Instrument, die Resistenzsituation zu verbessern

    BTK Berlin (15.09.2015)

    VetMAB ist ein vom Bund gefördertes Projekt, das der Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Nutztierhaltung dient. Mitwirkende sind das Institut für Mikrobiologie der FU Berlin, das Internetportal Vetion und die Akademie für Tierärztliche Fortbildung (ATF). Das Interview wurde als Video aufgezeichnet und wird Teil einer Fortbildungsreihe, die ab Oktober 2015 als kostenlos E-Learning für Tierärzte angeboten wird. Neben praxisorientierter Fortbildung über alle Fragen zum Einsatz von Antibiotika wird VetMAB eine Datenbank einrichten, die von Tierärzten freiwillig genutzt werden kann. Die teilnehmenden Tierärzte können dort die Ergebnisse ihrer mikrobiologischen Untersuchungen aus den von ihnen betreuten Betrieben speichern, auswerten und zur Optimierung der Bestandsbetreuung verwenden. Das Interview mit Prof. Mantel behandelt Fragen zur 16. AMG-Novelle im berufspolitischen Kontext, eine Einschätzung zur aktuellen Diskussion um das Dispensierrecht und eine Beurteilung des Projektes VetMAB als Instrument, die Resistenzsituation zu verbessern.


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    Stellungnahme zum Arbeitspapier des Umweltministeriums NRW Nachhaltige Nutztierhaltung NRW

    BTK Berlin (19.08.2015)

    Der im Kapitel 3 behandelte Medikamenteneinsatz passt im Gegensatz zu den anderen Kapiteln nicht in das insgesamt gute Konzept.


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    Stellungnahme zum Positionspapier der Arbeitsgruppe Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz der SPD-Bundestagsfraktion Antibiotika-Reduktionsstrategie weiterentwickeln

    BTK Berlin (19.08.2015)

    Inakzeptabel und fachlich unbegründet ist es, dass die Arbeitsgruppe der Versuchung erlegen ist, sich der vermeintlich einfachen Lösung anzuschließen, „den Antibiotika-Verbrauch in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bis 2020 um mindestens 50 Prozent zu reduzieren“.


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    Prof. Mantel zum künftigen Umgang mit Antibiotika in der Tiermedizin

    BTK Berlin (21.07.2015)

    Ein Beitrag zur Versachlichung der Resistenzproblematik


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    Die wichtigsten Maßnahmen zur Eindämmung der Antibiotika-Resistenzen aus Sicht der Tierärzteschaft

    Beitrag zu einem Positionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion „Antibiotika in der Medizin – „Eine Gesundheit“ für Mensch und Tier“

    BTK Berlin (21.07.2015)

    Am 1. Juli lud die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag zu einem Fachgespräch „Antibiotika in der Medizin – „Eine Gesundheit“ für Mensch und Tier“ in den Reichstag in Berlin ein. Der Präsident der Bundestierärztekammer, Prof. Dr. Theo Mantel, wurde mit fünf anderen Experten um Teilnahme an einer hochkarätigen Podiumsdiskussion gebeten. Einig waren sich alle Redner, dass gegenseitige Schuldzuweisungen nicht hilfreich sind und der Fokus der Medien auf die Landwirtschaft hinsichtlich der Ursachen und Risiken zunehmender Resistenzbildung ein nachweislich falsches Bild bei der Bevölkerung hinterlassen hat. Wichtig sei, bei allen Beteiligten ein besseres Bewusstsein für die Wertigkeit von Antibiotika und den gewissenhaften Umgang - auch beim Verbraucher - zu schaffen. Interdisziplinäre und internationale Forschung und Kommunikation sei unerlässlich. Wichtig sei auch eine Verbesserung der Diagnostik. Verbote von „Reserveantibiotika“ in der Tiermedizin seien nicht zielführend. Darauf wies explizit auch Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt hin Prof. Mantel wies auf die Anstrengungen der Tierärzteschaft als Akteur im Kampf gegen Resistenzen hin und nannte die Verbesserung der Tiergesundheit als wichtigstes Ziel für die Zukunft. Er betonte die Rolle der Tierärzte als Berater der Tierhalter und wies die Befürchtung zurück, dass der Profit am Arzneimittelverkauf ein maßgebliches Anliegen der Mehrheit der Tierärzteschaft sei. Das Dispensierrecht, wie es in Deutschland besteht, sei streng reglementiert und gut zu kontrollieren. Eine Abschaffung würde lediglich den Schwarzmarkt fördern. Er forderte eine systematische verpflichtende tierärztliche Bestandsbetreuung. Die Beratung müsse allerdings endlich angemessen gewürdigt und honoriert werden. In der Tierhaltung müssten die Haltungsbedingungen und züchterische Aspekte auf den Prüfstand. Präventivmaßnahmen seien zu intensivieren. In Anbetracht der Umwidmungs- und Anwendungsbeschränkungen, die für die Tiermedizin seit Monaten diskutiert werden, war die in der Diskussion getroffene Feststellung irritierend, dass Resistenztests in der ambulanten Arztpraxis „zu teuer“ seien. Angeblich plant der Gesundheitsminister hier in Absprache mit den Ländern eine Lösung zu finden. Die CDU/CSU-Bundstagsfraktion bat Prof. Mantel, die wichtigsten Maßnahmen aus Sicht der Tierärzteschaft als Beitrag zum Positionspapier zu übermitteln.


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    Enthornung von Kälbern nicht ohne Anästhesie

    Stellungnahme zum Beschluss der Agrarministerkonferenz am 20. März 2015

    BTK Berlin (20.07.2015)

    Die Agrarministerkonferenz hat sich am 20. März 2015 in Bad Homburg zur Schmerzreduktion bei der Enthornung von Kälbern geäußert. Die Konferenz sah die Gabe von Sedativa und von Schmerzmitteln als erforderlich an. Wir begrüßen die Initiative zur Schmerzreduktion bei zootechnischen Eingriffen, die der Landwirt ohne Betäubung durchführen darf. Sie geht aber aus unserer Sicht nicht weit genug. Ein Verzicht auf eine Betäubung aus rein finanziellen Gründen ist nicht zu akzeptieren. Auch wenn dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen - entsprechend der Empfehlung der LAV - die drei Komponenten a. Sedierung (Beruhigung) b. Lokalanästhesie (Betäubung) und c. Postoperative Schmerzlinderung erfüllt sein. Die Abgabe von Xylazin an den Tierhalter sollte nur in der erforderlichen Menge und nach den Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen, die die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels bis zur Anwendung gewährleisten. Die sachgerechte Beherrschung und Durchführung der Leitungsanästhesie des Hornnerven (Lokalanästhesie) ist die entscheidende Maßnahme für eine tierschutzkonforme Ausführung dieses Eingriffs bei Kälbern. Die BTK lehnt alle Überlegungen zur Abgabe von Lokalanästhetika an Nicht-Tierärzte zum Schutz der Tiere strikt ab.


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Berichts des AGRI zu dem Vorschlag für eine EU-Verordnung über Arzneifuttermittel

    BTK Berlin (18.06.2015)

    Die BTK teilt die Ansicht der Berichterstatterin, dass es wichtig und geboten ist, die Richtlinie 90/167/EWG zu aktualisieren. Dass spezifische Bestimmungen in der Verordnung über Arzneifuttermittel restriktiver sind als in der Verordnung über Tierarzneimittel, sehen wir nicht als Grund, die Vorschriften zu lockern sondern sie bei den Tierarzneimitteln zu übernehmen, zumal es bewährten geltenden Vorschriften entspricht. Eine vorbeugende Verwendung von Arzneifuttermitteln, die antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel enthalten, lehnen wir kategorisch ab. Dies gilt insbesondere für Antibiotika, die ja die häufigsten Wirkstoffe in Arzneifuttermitteln sind. Antibiotika dürfen als Fütterungsarzneimittel nur eingesetzt werden, wenn dies erforderlich ist und zwar aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung und Diagnose und keinesfalls vorbeugend oder zur Leistungsförderung. Die Toleranzen für die Wirkstoffmenge je kg Arzneifuttermittel sehen wir als zu hoch und insbesondere im Hinblick auf Antibiotika bedenklich an. Gerade Wirkstoffe, die in kleineren Mengen eingemischt werden, sind besonders wirksam. Bei den vorgesehenen Abweichungen kann nicht gewährleistet werden, dass jedes zu behandelnde Tier die erforderliche Dosis erhält. Bei Antibiotika sind Verschleppungen hochproblematisch aufgrund der Gefahr von Resistenzbildungen. Die von der Kommission vorgeschlagene Grenze sollte keinesfalls überschritten werden. Wo die Grenze liegt, sollte auf wissenschaftlicher Basis ermittelt werden. Wir schlagen ergänzend eine Klarstellung vor, dass die Verordnung nicht für die orale Medikation mit Fertigarzneimitteln gilt, da dies nicht eindeutig aus dem Verordnungstext ersichtlich ist.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel

    BTK Berlin (23.04.2015)

    Die BTK hält es gleichermaßen wie die Verfasserin für erforderlich, im Tierarzneimittelrecht die Bürokratie zu vereinfachen, ohne Tiergesundheit, Tierschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz zu gefährden. Es wird begrüßt, dass die Verfasserin das Thema Antibiotikaresistenz betont und Tierärzten eine Schlüsselrolle bei der Verschreibung von Antibiotika und anderen Arzneimitteln zuweist. Auch die Kritik am Internethandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln teilen wir. Unverständlich ist jedoch, weshalb der Verkauf von Tierarzneimitteln durch Tierärzte kritisiert wird. Diese in der Einleitung getroffene Meinung spiegelt sich in den Kommentaren auch nicht schlüssig wieder. Dass sich die abgegebene Menge, auf das für die betreffende Behandlung erforderliche Maß beschränken soll, bekräftigen wir. Eine Beschränkung der abgegebenen Menge auf eine „Notfalldosis“ ist nicht zu definieren und birgt die Gefahr, dass eine notwendige Behandlung vom Tierhalter frühzeitig abgebrochen wird. Dieser Begriff sollte gestrichen werden (Änderungsantrag 21). Es fehlen in der Stellungnahme diverse Maßnahmen, die angesichts des begrenzten Marktes die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren verbessern. In Deutschland ist das derzeit zur Behandlung des Morbus Addison beim Hund benötigte Humanarzneimittel Fludrocortison nicht verfügbar. Eine Einfuhr von Humanarzneimitteln zur Anwendung bei Tieren ist nach europäischem Recht verboten! Das muss dringend geändert werden. Es wäre zu wünschen, dass der Ausschuss sich zusätzlich zur vorliegenden Stellungnahme zu folgenden Punkten äußert:


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    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 4.3.2015) einer Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (COM(2014)0556 – C8-0143/2014 – 2014/0255(COD))

    BTK Berlin (25.03.2015)

    Die BTK befürwortet gleichermaßen wie der Verfasser den Vorschlag für eine Verordnung über Arzneifuttermittel. Eine Angleichung der Vorschriften über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln wird für sinnvoll gehalten. Auch die BTK hält eine starke Kohärenz zwischen der Verordnung über Arzneifuttermittel und dem neuen Vorschlag für eine Verordnung über Tierarzneimittel für äußerst wichtig. Eine sorgsame Verwendung von Antibiotika als Wirkstoffe in Arzneifuttermitteln und eine Begrenzung der Verschleppung muss unbedingt gewährleistet werden. Wir sehen, wie der Verfasser, die Tierärzte als wichtige Akteure bei der Verwendung von Arzneifuttermitteln. Arzneifuttermittel dürfen nur aufgrund von Untersuchung, Diagnose und Verschreibung durch einen Tierarzt verabreicht werden.


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    Comments to DRAFT OPINION of the Committee on the Environment, Public Health and Food Safety on the Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the manufacture, placing on the market and use of medicated feed and repealing Council Directive 90/167/EEC (COM(2014)0556 – C8-0143/2014 – 2014/0255(COD))

    BTK Berlin (25.03.2015)

    The BTK like the rapporteur supports the proposal for a Regulation on medicated feed. A harmonization of the rules on manufacture, placing on the market and use of medicated feed is considered useful. The BTK considers the strong coherence between the regulation on medicated feeds and the new proposal for a Regulation on veterinary medicinal products to be extremely important. Careful use of antibiotics as active ingredients in medicated feed and limitation of carry-over must be ensured. We see as well as the rapporteur, the vets as important players in the use of medicated feed. Medicated feeds must be administered on the basis of examination, diagnosis and prescription by a veterinarian.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen

    BTK Berlin (15.01.2015)

    Die BTK begrüßt, dass Einzelheiten im Hinblick auf das Antibiotikaminimierungskonzept festgelegt werden sollen. Vor allem die Definition der Mindestanforderungen an den Plan zur Verringerung der Behandlung mit Antibiotika nach § 58d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG wird für sinnvoll gehalten. Auch die beabsichtigte verbindliche Regelung zur oralen Anwendung von Arzneimitteln im Nutztierbereich wird befürwortet. Wir schlagen vor, den Leitfaden zur oralen Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich beizubehalten, den dort enthaltenen betriebsindividuellen Risikomanagementplan in der Verordnung zu verankern und die Ordnungswidrigkeiten zu ergänzen.


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    Einheitliches Vorgehen zur Angabe der Behandlungstage nach § 58b Abs. 3 Satz 1 AMG

    BTK Berlin (02.01.2015)

    Der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt), der Deutsche Bauernverband (DBV) und der Bundesverband für Tiergesundheit (BfT) haben sich darauf verständigt, dem Vorschlag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 7.4.2014 zur Angabe der Behandlungstage bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten, zu folgen. Dieses Konzept wird auch von den Länderbehörden mitgetragen. Die Verbände gehen davon aus, dass zumindest ab dem 2. Berichtszeitraum damit die Behandlungstage auf einer einheitlichen Basis berechnet werden können.


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    Stellungnahme zu Amendment 849 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel

    BTK Berlin (01.01.2015)

    Den Vorschlag, vor Anwendung von Humanantibiotika die zuständige Behörde einzuschalten, lehnen wir ab. Schon jetzt gibt es ausreichend hohe Hürden für den Einsatz von Humanarzneimitteln. Selbst eine Anzeige bei den Behörden würde aus unserer Sicht unnötige Bürokratie verursachen und keinen zusätzlichen Nutzen bringen.


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel

    BTK Berlin (01.01.2015)

    Begrüßt wird, dass das bewährte tierärztliche Dispensierrecht erhalten bleiben soll.
    Es muss ergänzt werden, dass eine tierärztliche Verschreibung nur von der dafür am besten qualifizierten Person, die auch die vorherige Untersuchung und Diagnose durchgeführt hat, einem Tierarzt, ausgestellt werden darf.
    Es fehlen in dem Verordnungsentwurf und dem Bericht diverse Maßnahmen, die angesichts des begrenzten Marktes die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren verbessern. In Deutschland ist das zur Behandlung des Morbus Addison beim Hund benötigte Fludrocortison-haltige Humanarzneimittel aufgrund eines zeitlich nicht absehbaren Lieferengpasses derzeit nicht verfügbar. Das Verbringen von Humanarzneimitteln aus der EU/EWR zur Anwendung bei Tieren ist nach europäischem Recht verboten! Das muss dringend geändert werden.
    Des Weiteren ist die Kohärenz zur Verordnung über Arzneifuttermittel in einigen Punkten unzureichend gewährleistet.
    Es wäre zu wünschen, dass der Ausschuss sich zusätzlich zur vorliegenden Stellungnahme zu einigen im Folgenden aufgeführten Punkten äußert.


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    Positionspapier zum tierärztlichen Dispensierrecht

    BTK Berlin (20.11.2014)

    Positionspapier zum tierärztlichen Dispensierrecht


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    Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel

    BTK Berlin (17.10.2014)

    Wir begrüßen die Ziele des vorliegenden Entwurfes, die Tiergesundheit zu verbessern und die Antibiotikaresistenz zu bekämpfen. Die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu verbessern, halten wir in dem Zusammenhang für sehr wichtig. Eine Ausweitung des Internethandels ist dafür jedoch nicht das geeignete Mittel, da sich im Humanbereich deutlich gezeigt hat, dass illegales Handeln über diesen Vertriebsweg gefördert wird. Im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen legen wir Wert darauf, dass durch eine wissenschaftliche Beurteilung weiterhin eine hohe Qualität der Tierarzneimittel sichergestellt ist. Die Verschreibung von Tierarzneimitteln sollte aus unserer Sicht ausschließlich in den Händen von Tierärzten liegen, die die betreffenden Tiere untersucht und eine Diagnose gestellt haben. Damit wäre ein sorgsamer Umgang mit diesen Mitteln gewährleistet, von denen auch bei bestimmungsgemäßem Einsatz eine Gefahr ausgehen kann.


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    Ergänzte Stellungnahme zur Umsetzung der 16. AMG-Novelle, hier: Angabe der Behandlungstage bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24h haben

    BTK Berlin (13.05.2014)

    Die Bundestierärztekammer ergänzt Ihre Stellungnahme vom 15. April dahingehend, dass die Angaben in den Fachinformationen (außer Packungsbeilagen) keine Rolle bei der Ermittlung der Behandlungstage durch den Tierarzt spielen sollten. Wir haben festgestellt, dass die Recherche in der Fachliteratur äußerst aufwendig sein kann und oft nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt. In diesem Fall ist es auch nicht sinnvoll, 7 Tage als Behandlungstage anzugeben, da dieser Wert der tatsächlichen Wirkdauer in der Regel nicht entspricht. Um zu vermeiden, dass die Mittel, für die die Industrie unzulängliche Informationen zur Wirkdauer bereit stellt, aufgrund der hohen Zahl von sieben Behandlungstagen vom Markt verschwinden, wird erneut vorgeschlagen, die Wirkdauer einzelner Präparate zentral (vom BVL oder einer speziellen Kommission) zu ermitteln.


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    Stellungnahme zum Commission Staff Working Document (Stand 24.3.2014) Guidelines for the prudent use of antimicrobials in veterinary medicine

    BTK Berlin (16.04.2014)

    Wir begrüßen den Entwurf von Empfehlungen zum sorgfältigen Umgang mit Antibiotika auf europäischer Ebene. Er enthält sehr gute Ansätze im Hinblick auf prophylaktische Maßnahmen in Tierbeständen und in der Tierzucht und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Personenkreise. Erfreulich ist die Betonung der ausschließlichen Zuständigkeit des Tierarztes für die Diagnose und die Verschreibung von Antibiotika sowie die Verpflichtung des Tierhalters, seine Behandlungsanweisungen zu befolgen. Die empfohlene vertragliche tierärztliche Betreuung von Tierbeständen halten wir für eine sinnvolle Maßnahme, um die Haltungsbedingungen und die Tiergesundheit zu verbessern und damit den Arzneimittelbedarf zu senken. Im Vergleich zu den Vorgängerversionen sind die Ziele und Vorgaben sehr viel schlüssiger und strukturierter. Es wurde erfreulicherweise unserem Vorschlag gefolgt, alle Beispiele für Maßnahmen in einzelnen Mitgliedstaaten in den Anhang zu verschieben, um zu verdeutlichen, dass nicht jede Bestimmung für alle Länder empfehlenswert ist. Es wird begrüßt, dass der Entzug des tierärztlichen Dispensierrechts nicht mehr grundsätzlich als zweckmäßig darstellt wird. Es gibt nämlich in Europa keinen Beleg dafür, dass der Verbrauch von Antibiotika durch eine solche Änderung des Vertriebsweges reduziert wird. Eine nachhaltige Verringerung des Antibiotikaeinsatzes ist nur durch eine Verbesserung der Biosicherheit, der Haltungsbedingungen und der Vorsorgemaßnahmen einschließlich Impfungen zu erreichen. Dies wird aus allen aufgeführten Empfehlungen erfreulich deutlich. Erfreulich ist auch, dass die Bekämpfung von illegalem Internethandel mit Tierarzneimitteln als sinnvolle Maßnahme des Gesetzgebers genannt wird.


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    Umsetzung der 16. AMG-Novelle: Stellungnahme zur Angabe der Behandlungstage bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden haben

    BTK Berlin (15.04.2014)

    Der Vorschlag zur einheitlichen Ermittlung der Behandlungstage nach § 58b Abs. 3 AMG wird begrüßt.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer weiterentwickelten Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART)

    BTK Berlin (25.02.2014)

    Die Deutsche Antibiotikaresistenzstrategie wird überarbeitet. Die BTK wurde aufgefordert, sich zu dem Entwurf von BMG, BMELV und BMBF zu äußern. Die Tiermedizin nimmt einen breiten Raum in den Beschreibungen der Maßnahmen und Ziele ein. Der Entwurf wurde veröffentlicht unter: www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/A/Antibiotikaresistenzstrategie/111113_DART_Entwurf_Druck.pdf


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    Stellungnahme zum Einsatz von Monensin bei Milchkühen

    Kexxtone

    BTK Berlin (13.11.2013)

    Die BTK appelliert an die Verantwortung der praktizierenden Tierärzte, durch intensive Beratung, insbesondere zur Fütterung, darauf hinzuwirken, dass primär die bestandsspezifischen Ketose-Ursachen abgestellt werden, damit sich diese Stoffwechselerkrankung gar nicht erst entwickelt. Der Monensin-haltige Kexxtone®-Langzeitbolus sollte deshalb nur bei gefährdeten Einzeltieren eingesetzt werden.


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    Referat von Prof. Dr. Theo Mantel zum Thema Antibiotikaresistenzen

    BTK Berlin (05.11.2013)

    Am 5./6. November führte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin ein Symposium durch mit dem Titel „Tierarzneimittel im Fokus – Nutzen, Risiken, Resistenzen“. Der Präsident der BTK, Prof. Theo Mantel, referierte zum Thema „Antibiotikaresistenz, Positionen der Tierärzteschaft“. In dem Referat wurde dargestellt, welche Anstrengungen die Tierärzteschaft seit mehr als 20 Jahren unternimmt, um ihren Beitrag zur Verminderung der Resistenzentwicklung zu leisten. Prof. Mantel machte deutlich, dass Tierärzte das Resistenzproblem nicht alleine lösen können. Sowohl Humanmediziner als auch Tiermediziner müssen in ihrem Bereich verantwortungsvoll mit den Mitteln umgehen. Auch für eine Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren müssten viele Akteure zusammenarbeiten. Außerdem mangelt es an Daten und Forschungsergebnissen, um drängende Fragen zu klären. Die mit der Antibiotika-Datenbank in der 16. AMG-Novelle zu erwartenden Erkenntnisse in Bezug auf einen erhöhten Verbrauch in einzelnen Betrieben begrüßte Prof. Mantel. Der Schlüssel für eine Reduzierung des Arzneimitteleinsatzes im Tierbereich liege in einer gezielten Verbesserung der Tiergesundheit. Dabei könne der Tierarzt als Berater der Landwirte fungieren. Der Gesetzgeber sollte die tierärztliche Bestandsbetreuung in bestimmten Bereichen in einer ausreichenden Frequenz verbindlich vorschreiben. Eine schnelle und einfache Lösung, die einige Politiker im Wahlkampf darin sahen, den Tierärzten das Dispensierrecht zu entziehen, gebe es nicht.


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    Stellungnahme zum Arbeitsentwurf von europäischen Empfehlungen zum verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika in der Tiermedizin

    BTK Berlin (22.04.2013)

    Stellungnahme zum Arbeitsentwurf von europäischen Empfehlungen zum verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika in der Tiermedizin


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    Stellungnahme zur Aktualisierung des Leitfadens Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Trinkwasser

    BTK Berlin (25.02.2013)

    Stellungnahme zur Aktualisierung des Leitfadens Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Trinkwasser


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

    BTK Berlin (23.01.2013)

    Wir begrüßen die Stärkung der rein wissenschaftlichen Ausrichtung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht und die Einbeziehung von stimmberechtigten Sachverständigen der Arzneimittelkommission der Tierärzte.


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    Die Betäubung muss in tierärztlicher Hand bleiben

    BTK Berlin (12.12.2012)

    Eine Änderung in § 5 des Tierschutzgesetzes sieht vor, dass Tierhalter eine ab dem Jahr 2019 vorgeschriebene Betäubung für den Schenkelbrand und die Kastration von Ferkeln selbst durchführen dürfen.


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    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 18.7.2012) eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

    BTK Berlin (08.08.2012)

    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 18.7.2012) eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes


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  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    BTK Berlin (08.12.2021)

    Die Bundestierärztekammer e.V. begrüßt es grundsätzlich, dass der oben genannte Gesetzesentwurf die Tierärzteschaft in die Impfprävention gegen die COVID-19-Pandemie einbinden will. Wenn es erforderlich und vor allem gesetzlich zulässig ist, die Rahmenbedingungen geklärt sind und ausreichend Impfstoff vorhanden ist, sind große Teile der Tierärzteschaft gerne zur aktiven Mitwirkung bei Corona-Impfungen bereit.


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    Stellungnahme zur Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Stand 21.04.2020)

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

    BTK Berlin (22.04.2020)

    Der Vorschlag zur Ergänzung von §5b IfSG ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Damit wird es Veterinärmedizinern ermöglicht, ihre Kapazitäten zur Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen aus der Humanmedizin zur Verfügung zu stellen. In Anbetracht der aktuellen Covid-19-Epidemie ist das ein richtiger und wichtiger Schritt. Zum konkreten Text hat die Bundestierärztekammer Änderungsvorschläge.


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

    BTK Berlin (18.03.2016)

    Grundsätzlich begrüßt die Bundestierärztekammer die Initiative des Ministeriums angesichts der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit verbundene Überarbeitung der Bundes-Tierärzteordnung zu nutzen, um auch das Berufsbild in § 1 der Bundes-Tierärzteordnung zu überarbeiten und den heutigen Gegebenheiten anzupassen.


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  • Offener Brief: Referentenentwurf eines neuen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) – Konsequenzen für die tierärztliche Behandlung von Zierfischen und anderen Wassertieren

    BTK Berlin (22.03.2021)

    Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zum Entwurf des neuen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) finden sich Regelungen, die sich aus Sicht der Unterzeichnenden gravierend auf die Therapie von Millionen Wassertieren und anderen „minor species" auswirken würden.
    Die tierärztliche Bestandsbetreuung, Untersuchung, Diagnosestellung und zielgerichtete Therapie von Zierfischen und anderen Wassertieren wird in Deutschland von wenigen, nicht annähernd flächendeckend vorhandenen praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten sowie auf diese Tierarten spezialisierten Einrichtungen verantwortungsbewusst vorgenommen. Der derzeit vorliegende Entwurf eines TAMG stellt aus unserer Sicht eine drastische und unverhältnismäßige Einschränkung der Therapiefreiheit dieser Spezialisten dar. Dadurch verschlechtert er gleichzeitig den Tierschutz für Zierfische, Wassertiere (und andere „minor species") erheblich.


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    Leitlinie zum Betrieb von Aquaponikanlagen unter Aspekten der Fischhaltung

    BTK Berlin (17.03.2018)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt das Konzept der Aquaponikanlagen, die mit einer Kombination aus Aquakultur und hydroponischen Gemüsekulturen in Kreislaufanlagen zur nachhaltigen, gesicherten Produktion von Lebensmitteln beiträgt. Das Betreiben solcher Anlagen ist innovativ sowie anspruchsvoll und bedarf einer sorgfältigen Planung und sachkundigen Betreuung. Dabei sind neben den Anforderungen der Gemüsekulturen insbesondere die Bedürfnisse der in Kombination gehaltenen Fische (z.B. Buntbarsche, Afrikanische Welse oder Flussbarsche) zu berücksichtigen. Nachfolgende Empfehlungen des BTK-Ausschusses für Fische sollen als Leitfaden dienen. Die Einhaltung der lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften ist dabei zu beachten.


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    Stellungnahme zu den Anforderungen an den Qualifizierten Dienst gemäß §7 Fischseuchenverordnung

    BTK Berlin (03.02.2015)

    Schon seit längerem beobachtet der Ausschuss für Fische die Entwicklung des „Qualifizierten Dienstes“ gemäß §7 Fischseuchenverordnung (FischSeuchVO) in Deutschland mit Sorge. Diesbezüglich hat der Ausschuss für Fische bereits im Juni 2011 seine Bedenken gegenüber dem BMEL geäußert (Stellungnahme des Ausschusses Fische der Bundestierärztekammer zu Anforderungen an die Qualifikation des mit nach Artikel 10 der RL 2006/88/EG i.V.m. Entscheidung 2008/896/EG und §7 FischSeuchVO zu betrauenden Personals). Anlässlich der Änderung der FischSeuchVO vom 24.09.2014 nimmt der Ausschuss erneut Stellung zu den Anforderungen an den Qualifizierten Dienst.


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    Anforderungen an die Qualifikation des mit nach Artikel 10 der RL 2006/88/EG i.V.m. Entscheidung 2008/896/EG und § 7 Fischseuchenverordnung zu betrauenden Personals

    BTK Berlin (26.04.2012)

    Anforderungen an die Qualifikation des mit nach Artikel 10 der RL 2006/88/EG i.V.m. Entscheidung 2008/896/EG und § 7 Fischseuchenverordnung zu betrauenden Personals


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  • Stellungnahme der Bundestierärztekammer (BTK) und des Bundesverbands praktizierender Tierärzte (bpt) zu den Eckpunktepapieren: Mindestanforderungen an das Halten von Junghennen, Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren sowie „Bruderhähnen“ (männliche Tiere aus Legelinien) und Mindestanforderungen an die Haltung von Mastputen

    BTK Berlin (19.01.2023)

     Die Tierärzteschaft begrüßt ausdrücklich, dass die Haltung von Junghennen, Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren sowie „Bruderhähnen“ (männliche Tiere aus Legelinien) geregelt werden soll, um einen einheitlichen Standard für diese Haltungsformen mit möglichst guten Tierschutzstandards zu schaffen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den vorgelegten Eckpunktepapieren.

    Insbesondere aus fachtierärztlicher Sicht weisen wir eindringlich darauf hin, dass gesetzliche Vorgaben zur Tierhaltung jeglicher Art immer wissenschaftsbasiert ausgearbeitet werden sollten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass nur wissenschaftsbasierte Erkenntnisse zu einer nachhaltig verbesserten Tierhaltung und damit auch deutlich verbessertem Tierschutz geführt haben. 


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel-Samonellen-Verordnung

    BTK Berlin (09.12.2022)

     Wir bedanken uns für die Übermittlung des Referentenentwurfs und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anpassung an die Empfehlungen der EU-Kommission ist nachvollziehbar und notwendig. Dennoch möchten wir auf einen Aspekt hinweisen, der unseres Erachtens einer Klarstellung bedarf.


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG 6) Stand 08.09.2020

    BTK Berlin (09.10.2020)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt grundsätzlich das Anliegen des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, das Töten männlicher Küken der Legelinien zu verbieten. Auch die BTK ist der Ansicht, dass mit den Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei eine Alternative zur Verfügung steht, die geeignet ist, aus dem routinemäßigen Töten von Eintagsküken der Legelinien auszusteigen. Der Ausstieg ist aus Gründen des Tierschutzes und vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 geboten. Wir möchten aber auf einige Aspekte hinweisen, die unseres Erachtens bei der Einführung eines Verbots in Form des vorgelegten Entwurfs bedacht werden müssen.


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  • Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Assistenzhundeverordnung (AHundV)

    BTK Berlin (20.09.2022)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Erlass einer Assistenzhundeverordnung Regelungen bezüglich der Gesundheit der Hunde sowie zur Ausbildung und Sachkunde der Ausbildenden geschaffen werden. Das ist aus unserer Sicht dringend notwendig, um den Tierschutz zu gewährleisten. Assistenzhunde übernehmen eine wichtige Aufgabe im Leben ihrer Halter. Daher muss ein tierschutzgerechter Umgang genauso sichergestellt werden wie die physische, aber auch die psychische Gesundheit der Assistenzhunde.

    Die BTK schließt sich grundsätzlich der Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) an und geht dabei noch auf einige zusätzliche Aspekte ein.


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    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 25.06.2020) der Verordnung zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

    Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

    BTK Berlin (10.07.2020)

    Wie bereits mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ausgedrückt, begrüßt die Bundestierärzte-kammer (BTK) das geplante Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, sowie Verbesserungen für Mutterhündinnen und Welpen in der Tierschutz-Hundeverordnung sehr. In der Stellungnahme zum Entwurf von September 2019 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass wir es für notwendig halten, die Merkmale von Qualzuchten näher zu konkretisieren. Nur so kann die Verordnung die gewünschte Wirkung entfalten. Leider haben unsere diesbezüglichen Vorschläge keinen Eingang in den überarbeiteten Entwurf gefunden. Auch die Anforderungen an die Sachkunde für Züchter und Halter sowie Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden, die von der BTK vorgeschlagen wurden, wurden nicht berücksichtigt. Das ist aus unserer Sicht sehr bedauerlich, da Sachkunde die Grundvoraussetzung für praktischen Tierschutz ist und die wichtigste Stellschraube für konkrete Verbesserungen für die Tiere darstellt. Auch die Bedeutung einer verbindlichen, bundesweit einheitlichen Kennzeichnung und Registrierung ist in der Fachwelt unbestritten.


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    Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

    Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

    BTK Berlin (10.10.2019)

    Die Bundestierärztekammer begrüßt es ausdrücklich, dass ein Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, sowie Verbesserungen für Mutterhündinnen und Welpen in der Tierschutz-Hundeverordnung vorgesehen sind. Um Wirksamkeit zu entfalten, halten wir es für notwendig, die Merkmale von Qualzuchten näher zu konkretisieren. Ergänzend schlagen wir Anforderungen an die Sachkunde für Züchter und Halter sowie Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vor.


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    Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts - Verbändebeteiligung

    BTK Berlin (27.06.2018)
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    Chippen nur durch den Tierarzt

    Schreiben an das BMEL

    BTK Berlin (05.10.2016)

    Nach derzeitiger Rechtslage (EU-Recht) dürfen nur Tierärzte die Implantierung von Transpondern bei Hunden, Katzen und Frettchen vornehmen. Aus Sicht der BTK wäre es wünschenswert, wenn es dabei bliebe.


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    Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

    COM (2012) 89 final

    BTK Berlin (18.04.2012)

    Grundsätzlich möchten wir betonen, dass bereits die Verordnung 998/2003 und ihre Folgeregelungen bis zum heutigen Tage von Unklarheiten und Vollzugsproblemen begleitet sind. Sowohl der Bundestierärztekammer als auch jedem einzelnen ermächtigten Tierarzt werden Auskünfte abverlangt, mit denen die zuständigen Behörden oft überfordert sind, zumal es in Deutschland je nach Bundesland verschiedene Erlasse gibt, die unklare Regeln der EU ergänzen.


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    Kastration von wildlebenden Katzen

    BTK Berlin (01.05.2011)

    Die Kastration von freilebenden verwilderten Katzen ist besonders aufwändig. In diesem Aufsatz werden fachliche Aspekte aufgeführt.


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    Sachkunde Hundehalter

    BTK Berlin (01.05.2003)

    Mit dem anliegenden Stichwortkatalog werden Gebiete und Inhalte aufgezählt, die berücksichtigt werden sollten, um Hundehaltern die nach § 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln bzw. diese nach Abschluss eines Lehrganges auch gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen zu können.


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  • Amtliche Schlachttier-und Fleischuntersuchung: Umfassende Neuorientierung und Optimierung der Kontrollen sind dringend erforderlich!

    BTK Berlin (17.05.2021)

    Die konsequente und vollständige Sicherstellung aller tierschutzrechtlichen Vorgaben im Umgang mit Schlachttieren, für deren Einhaltung in erster Linie die Lebensmittelunternehmer verantwortlich sind, ist eine unabdingbare Forderung der Tierärzteschaft. Jeder an einer Schlachtstätte tätige Tierarzt ist verpflichtet, Missstände, die zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bei Tieren führen können, abzustellen und an die für den Vollzug zuständigen Stellen in der zuständigen Behörde zu melden, damit unverzüglich rechtliche Maßnahmen eingeleitet und vollzogen werden. Diese Verpflichtung und die unverzügliche Ahndung von Verstößen kann allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Rahmenbedingungen entsprechend gestaltet sind.

    Es ist aus unserer Sicht dringend erforderlich, dass sich Bund und Länder endlich gemeinsam des umfassenden Themas der amtlichen Fleischhygieneüberwachung annehmen und ernsthafte Diskussionen über eine strukturelle Reformierung führen. Kurzfristig sind Maßnahmen zu ergreifen, um die amtlichen Tierärzte bei ihrer Tätigkeit nachhaltig zu unterstützen und der amtlichen Überwachung die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen.


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Lebensmittelhygiene (Stand 11.02.2021)

    BTK Berlin (30.03.2021)

     

    Wir bedanken uns für die Übermittlung der 4. Verordnung zur Änderung der AVV Lebensmittel-hygiene und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Wesentlichen sehen wir bei der Anpassung an die neuen EU-Rechtsvorschriften keinen fachlichen Kommentierungsbedarf.

    Lediglich hinsichtlich der vorgesehenen Änderung von § 9 (Untersuchungszeiten), konkret der Anpassung des zeitlichen Aufwandes für die Durchführung der Fleischuntersuchung, haben wir erhebliche Bedenken.


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    Tierschutz bei der Schlachtung von Tieren

    BTK Berlin (01.06.2018)

    Die konsequente und vollständige Sicherstellung aller tierschutzrechtlichen Vorgaben im Umgang mit Schlachttieren ist eine unabdingbare Forderung der Tierärzteschaft.
    Jeder an einer Schlachtstätte tätige Tierarzt ist nach tierärztlicher Ethik verpflichtet, Missstände, die zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bei Tieren führen können, abzustellen. Diese Verpflichtung kann allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Rahmenbedingungen entsprechend gestaltet sind. Um die Wahrnehmung dieser Verpflichtung nachhaltig zu unterstützen, werden folgende Forderungen erhoben:


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    Stellungnahme zu von der EU-Kommission vorgelegten Non-Papers zu delegierten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2017/625 (EU-Kontroll-Verordnung)

    BTK Berlin (01.09.2017)

    Die BTK begrüßt, dass sich die von der EU-Kommission vorgelegten Non-Papers bzgl. der Regelungen zur amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung an der bisher gültigen Rechtslage orientieren und bewährte Regelungen übernehmen. Die BTK hält dieses Vorgehen für zielführend und im Sinne eines kontinuierlichen gesundheitlichen Verbraucherschutzes für angebracht. Richtlinie für die weiteren Diskussionen sollte vordergründig sein, nicht hinter geltendes Recht zurückzufallen. Die BTK möchte dennoch die Gelegenheit nutzen, auf einige Punkte, die aus unserer Sicht noch verbessert werden könnten, hinzuweisen.


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    Tierschutz bei der Schlachtung von Tieren

    BTK Berlin (01.06.2017)

    Die konsequente und vollständige Sicherstellung aller tierschutzrechtlichen Vorgaben im Umgang mit Schlachttieren ist eine unabdingbare Forderung der Tierärzteschaft. Jeder an einer Schlachtstätte tätige Tierarzt ist nach tierärztlicher Ethik verpflichtet, Missstände, die zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bei Tieren führen können, abzustellen. Diese Verpflichtung kann allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Rahmenbedingungen entsprechend gestaltet sind. Um die Wahrnehmung dieser Verpflichtung nachhaltig zu unterstützen, werden folgende Forderungen erhoben:


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    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen)

    BTK Berlin (01.10.2015)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) nimmt die bisherigen Bemühungen und Fortschritte in der Debatte des Europäischen Rates bezüglich des Verordnungsvorschlags über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Kenntnis. Dennoch ist die BTK nach wie vor sehr besorgt über einige Vorschläge, insbesondere die Regelungen in Artikel 15 und ähnlichen Artikeln. Amtliche Kontrollen sind ein wesentliches Instrument der zuständigen Behörden, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu überprüfen. Somit hat die amtliche Kontrolltätigkeit eine hohe verbraucherpolitische Relevanz. Weitere wichtige Aspekte amtlicher Kontrollen sind Transparenz und Vertraulichkeit. Nach Ansicht der BTK stellt der Verordnungsentwurf in der vorgelegten Fassung gegenüber den bisher bestehenden Regelungen der VO (EG) 882/2004 einen Rückschritt im gesundheitlichen Verbraucherschutz dar.


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer (BTK) zur Revision des EU-Hygienepaketes

    BTK Berlin (11.03.2013)

    Zur Stärkung der Lebensmittelsicherheit und zur Verhütung einer Ein- und Verschleppung von Zoonoseerregern in Schlacht- bzw. Lebensmittelbetrieben sind Vorinformationen aus den Tierbeständen sehr wichtig. Diese Vorinformationen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass amtliche Untersuchungen im Lebensmittelbetrieb reduziert werden (Wegfall der Inzision von z.B. Schweineherzen/Rotlauf oder Lymphknoten/Tbc). Es bestünde u.E. nämlich die Gefahr, dass Krankheiten übersehen, nicht-taugliche Tiere als Lebensmittel in den Verkehr gebracht und mögliche Tierschutzverstöße nicht erkannt werden würden.


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    Modernisierung der Fleischbeschau / Modernisation of Meat Inspection

    BTK Berlin (14.11.2012)

    Modernisierung der Fleischbeschau / Modernisation of Meat Inspection


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  • Stellungnahme zur tierärztlichen Betreuung von Pferdeleistungsschauen und der Neureglung des § 40 LPO

    BTK Berlin (19.12.2023)

    Anlässlich der geplanten Änderungen des § 40 Abs. 2, die mit Inkrafttreten der Neufassung des sportrechtlichen Regelwerkes der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) „Leistungsprüfungsordnung (LPO)“ zum 01.01.2024 Gültigkeit erlangen, sehen die Bundestierärztekammer (BTK), der Bundesverband der beamteten Tierärzte (Bbt), der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) und die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) die Notwendigkeit, sich mit einer klaren Positionierung an die Tierärzteschaft zu wenden.


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    Stellungnahme des Ausschusses für Pferde der Bundestierärztekammer zur tierärztlichen Betreuung von Pferdeleistungsschauen und der Neureglung des § 40 LPO

    BTK Berlin (31.08.2023)

    Anlässlich der geplanten Änderungen des § 40 Abs. 2, die mit Inkrafttreten der Neufassung des sportrechtlichen Regelwerkes der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) „Leistungsprüfungsordnung (LPO)“ zum 01.01.2024 Gültigkeit erlangen, sieht der Ausschuss für Pferde der Bundestierärztekammer die Notwendigkeit, sich mit einer klaren Positionierung an die Tierärzteschaft zu wenden.


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    Stellungnahme zum Einsatz von natürlichem PMSG/eCG in der Schweinehaltung

    BTK Berlin (29.08.2023)

    Empfehlung zum Einsatz von PMSG/eCG-haltigen Tierarzneimitteln beim Schwein:

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BTK, auf den Einsatz von natürlichem PMSG/eCG in der Ferkelerzeugung möglichst zu verzichten.


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    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 05.02.2021) einer Durchführungsverordnung mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Festlegung von Mustern für Identifizierungsdokumente

    BTK Berlin (16.02.2021)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt die in dieser Verordnung bekundeten Bestrebungen, alle in der EU gehaltenen Equiden identifizieren zu lassen. Allerdings stellen wir mit Sorge fest, dass die hier formulierten Verpflichtungen nicht nur in einer deutlichen Zunahme des bürokratischen Aufwands resultieren, sondern auch sehr zu Lasten des Tierarztes/der Tierärztin gehen, während der Tierhalter/die Tierhalterin in vielen Punkten aus seiner/ihrer Verantwortung entlassen wird.


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    Positionspapier zur Rolle des Tierarztes auf Pferdesportveranstaltungen

    BTK Berlin (16.04.2016)

    Im Rahmen des allgemeinen Beziehungswandels zwischen Mensch und Tier hat auch das Pferd eine erfreuliche Aufwertung von der Sache zum Mitgeschöpf erfahren. Die Bedeutung der Verantwortung des Menschen gegenüber der Kreatur wird in der Öffentlichkeit immer ernster genommen, und man beobachtet auch seine Mitmenschen kritischer in Bezug auf deren Umgang mit dem Tier. Ereignisse der letzten Olympischen Spiele in Bezug auf positive Medikation, insbesondere aber aktuell anlässlich des Europa-Championats in Aachen und des Bundeschampionates, haben Missstände offenbart, die die Öffentlichkeit sehr bewegen. Sowohl die tierärztliche Entscheidungskompetenz als auch die Einhaltung bestehender Regelwerke ist einzufordern. Im Sinne der Tiere ist möglicherweise auch ein Rückgängigmachen geänderter Regelwerke erforderlich. Hierzu gehört in erster Linie die grundsätzliche ganztägige Anwesenheit des Turniertierarztes auf jeder Turnierveranstaltung, um den nach den Regelwerken der Verbände geforderten Aufgaben gerecht zu werden. Dies stellt bekanntermaßen eine große Herausforderung für die Tierärzteschaft dar, da die Erbringung der „Dienstleistung Turniertierarzt“ kompetentes und spezifisches Wissen voraussetzt. Unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes muss von den Verbänden die Durchführung des tierärztlichen Turnierdienstes durch eine ständige Anwesenheit des Tierarztes eingefordert werden. Da der „Rest“ der Gesellschaft diese Art der Turnierbetreuung als eine Selbstverständlichkeit ansieht, wird das auch so von ihr gefordert. Eine angemessene Honorierung dieses Dienstes muss selbstverständlich sein.


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    Stellungnahme von GPM, DVG und BTK zur Forderung der Agrarministerkonferenz bzgl. der Verminderung der Anwendung von Reserveantibiotika

    BTK Berlin (22.06.2015)

    Die deutsche Pferdetierärzteschaft, vertreten durch die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) mit über 800 Mitgliedern, die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) mit über 6000 Mitgliedern und die Bundestierärztekammer (BTK), begrüßt, dass sich die Agrarministerkonferenz in Bad Homburg am 20.03.2015 mit dem Thema der Verminderung des Einsatzes von Reserveantibiotika in der Tiermedizin (TOP 31) auseinandergesetzt hat. Zunächst soll darauf hingewiesen werden, dass nur ein verschwindend geringer Anteil am Gesamtverbrauch von Antibiotika auf die Pferdepraxis entfällt. Daneben soll betont werden, dass in Pferdepraxen Einzeltierbehandlungen und keine Bestandsbehandlungen großer Tiergruppen vorgenommen werden. Im Folgenden soll ergänzend zu diesem Beschluss, in dem es um die Vorbereitung eines Verbots des Einsatzes von Reserveantibiotika in der Veterinärmedizin geht, die besondere Situation der Pferdemedizin dargestellt werden.


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    FN diskutiert Übernahme der FEI-Verbotslisten

    BTK Berlin (04.09.2014)

    Die Übernahme der EPSL durch die FN wäre eine Entscheidung, die dem Gebot, das Wohlbefinden der Pferde zu schützen, widerspricht. Im Einzelnen kann es zu Verstößen sowohl gegen das TierSchG als auch gegen das AMG führen. Ferner würden die FN-eigenen „Ethischen Grundsätze“ in wesentlichen Punkten genauso völlig missachtet wie die Leitlinien Tierschutz im Pferdesport.


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    Einsatz von Tierärzten bei Pferdesportveranstaltungen - Offener Brief 2008

    BTK Berlin (29.05.2008)

    Folgenden offenen Brief sandte die Bundestierärztekammer am 29. Mai 2008 an den Präsidenten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN):


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    Einsatz von Tierärzten bei Pferdesportveranstaltungen - Offener Brief

    BTK Berlin (03.12.2007)

    Folgenden offenen Brief sandte die Bundestierärztekammer am 3. Dezember 2007 an den Präsidenten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN):


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    Verfassungsbeschwerde gegen das Hufbeschlaggesetz

    BTK Berlin (12.03.2007)

    Stellungnahme
    der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM), der Bundestierärztekammer (BTK) und des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte (bpt)


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  • Stellungnahme zum Einsatz von natürlichem PMSG/eCG in der Schweinehaltung

    BTK Berlin (29.08.2023)

    Empfehlung zum Einsatz von PMSG/eCG-haltigen Tierarzneimitteln beim Schwein:

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BTK, auf den Einsatz von natürlichem PMSG/eCG in der Ferkelerzeugung möglichst zu verzichten.


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    Positionspapier zur Afrikanischen Schweinepest

    Die Afrikanische Schweinepest ist nicht unter Kontrolle

    BTK Berlin (11.01.2022)

     

    Das Tierseuchengeschehen um die Afrikanische Schweinepest (ASP) kommt nicht zur Ruhe. Als Bedrohung für die Tiergesundheit von unzähligen Haus- und Wildschweinen und für die Wirtschaftlichkeit der gesamten Schweinehaltung sowie der nachgelagerten Wirtschaft stellt diese Tierseuche eine zunehmende Gefahr dar.


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    Evaluierung des Aktionsplans „Kupierverzicht“

    Antworten zu den Fragen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 22. Juni 2021

    BTK Berlin (04.08.2021)
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    Impfung gegen Ebergeruch in der ökologischen Erzeugung

    Schreiben an AMK, ACK und LÖK

    BTK Berlin (03.08.2020)

    Die Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (LÖK) hat beschlossen, die Impfung (Immunokastration) als Methode zur Vermeidung von Ebergeruch nicht länger als vereinbar mit den Prinzipien des ökologischen Landbaus zu bewerten. Damit folgt sie einer Einschätzung der EU-Kommission aus dem Jahr 2017, die kürzlich in einem Schreiben gegenüber dem BMEL bestätigt wurde. Die BTK bedauert sehr, dass die LÖK sich dieser zweifelhaften Einschätzung der EU-Kommission angeschlossen hat. Diese naturwissenschaftlich falsche Entscheidung ist ein fatales Signal an die konventionelle Schweinehaltung, an den Handel und an die Verbraucher.


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf der siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

    BTK Berlin (28.06.2019)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt, dass die Bundesregierung durch eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung endlich Rechtssicherheit zur Frage der Haltung von Sauen in Kastenständen herstellen will. Gleichzeitig bedauert die BTK, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, weitere, dringend erforderliche Überarbeitungen und Ergänzungen der TierSchNutztV vorzunehmen.


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    Erklärung der Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer

    BTK Berlin (30.03.2019)

    Die Delegierten der Frühjahrsversammlung der BTK in Berlin lehnen den „Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen" (FerkNarkSachkV) entschieden ab.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (FerkNarkSachkV)

    BTK Berlin (21.02.2019)

    Die deutsche Tierärzteschaft nimmt diesen Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für
    Ernährung und Landwirtschaft mit größter Besorgnis zur Kenntnis. Das Ziel der Verordnung, Laien
    nach einer kurzen Schulung mit der Durchführung einer Inhalationsnarkose bei Ferkelkastrationen
    zu betrauen, widerspricht aus unserer Sicht zutiefst dem Tierschutzgedanken.


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    Ferkelkastration; Ausführungen von Prof. Dr. Helmut Friess zur Lokalanästhesie

    BTK Berlin (22.10.2018)

    Sehr geehrte Frau Bundesministerin Klöckner,
    aus der Agrarpresse entnehme ich den Wortlaut eines offenen Briefes, den der Humanmediziner Prof. Dr. Friess an Sie gerichtet hat, mit dem Ziel, die Anwendung der Lokalanästhesie bei der Kastration männlicher Ferkel zu befördern. Die in diesem Brief getätigten Aussagen können wir als Tierärzteschaft so nicht unkommentiert stehen lassen.


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    Stellungnahme zum Zuchtziel „große Würfe“ beim Schwein

    BTK Berlin (05.11.2011)

    Durch den Fortschritt in der Schweinezucht hat sich in den letzten Jahren die Zahl der lebend geborenen Ferkel pro Wurf deutlich erhöht.


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    Gemeinsame Stellungnahme zur betäubungslosen Kastration männlicher Saugferkel

    BTK Berlin (01.11.2010)

    Gemeinsame Stellungnahme von BTK, TVT, BbT und bpt


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  • Stellungnahme Novellierung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

    BTK Berlin (04.03.2024)

    Wir bedanken uns für die Übermittlung des Referentenentwurfs zur Novellierung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes. Sehr gerne nutzen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei werden wir auch Ihrem Wunsch entsprechend auf das Hinweisschreiben vom 02.02.2024 eingehen und unsere Position zu möglichen weiteren Regelungen zur Verbesserung der Kontrolle von Tierbörsen und des Tierschutzes bei der Haltung von Heimtieren einfließen lassen.
    Allerdings möchten wir vorab deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Kommentierungsfrist für ein solch umfangreiches Regelwerk äußerst knapp bemessen ist. Es ist nicht möglich, sich innerhalb einer so kurzen Frist inhaltlich intensiv mit dem Entwurf auseinanderzusetzen, geschweige denn in den Verbandsgremien in der notwendigen Ausführlichkeit zu diskutieren.
    Die Bundestierärztekammer e. V. (BTK) begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, die aktuell gültigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu überarbeiten. Die Überarbeitung des Tierschutzgesetztes darf hier nur der Anfang sein. Es besteht dringender Handlungsbedarf in gleich mehreren Bereichen. Erfreut ist die Bundestierärztekammer, dass einige Forderungen der vergangenen Jahre nun endlich in den Gesetzesentwurf Einzug erhalten haben – z. B. die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen, die Videoüberwachung in Schlachtbetrieben und die Ermöglichung von tierschutzfachlichen Kontrollen in VTN-Betrieben sowie die dringend notwendige Konkretisierung des sogenannten Qualzuchtparagrafen.


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    Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zum Schutz von Hunden und Katzen und ihrer Rückverfolgbarkeit vom 07.12.2023

    BTK Berlin (15.01.2024)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der EU-Kommission über eine Verordnung zum Schutz von Hunden und Katzen und ihrer Rückverfolgbarkeit.
    Die stark gestiegene Nachfrage nach Hunden und Katzen in den letzten Jahren hat einen enormen Anstieg des Handels mit diesen Tieren nach sich gezogen. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Tierschutzstandards innerhalb der Mitgliedstaaten, zum Teil unbefriedigender Tierschutzbedingungen im Bereich Zucht und Haltung sowie dem illegalen Handel, ist eine EU-einheitliche Regulierung des Inverkehrbringens dieser Tiere und das Festlegen von Mindesttierschutzstandards ein wichtiger Schritt zu mehr Tierwohl, erleichtert den zuständigen Behörden die Kontrolle von Zucht, Haltung und Handel und ermöglicht Tierbesitzern, die Herkunft ihres künftigen Haustieres nachprüfen zu können.


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    Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport vom 07.12.2023

    BTK Berlin (15.01.2024)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt, dass die EU-Kommission endlich einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EG) 1/2005 vorgelegt hat. Verbesserungen beim Transport von Tieren, insbesondere beim Langstreckentransport, sind dringend erforderlich und werden von der Tierärzteschaft schon lange angemahnt. Wir freuen uns daher, dass einige Punkte, die von Seiten der BTK und der Federation of Veterinarians of Europe gefordert werden, Eingang in den Entwurf gefunden haben.


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    Tiertransporte: Handeln längst überfällig!

    BTK Berlin (07.11.2023)

    Wiederholt hat die Bundestierärztekammer (BTK) – ebenso wie andere Verbände und Organisationen – die eklatanten Missstände bei Tiertransporten an den Pranger gestellt und von der Bundesregierung wirkungsvolle, nachhaltige Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel eingefordert.


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    Stellungnahme zum Einsatz von natürlichem PMSG/eCG in der Schweinehaltung

    BTK Berlin (29.08.2023)

    Empfehlung zum Einsatz von PMSG/eCG-haltigen Tierarzneimitteln beim Schwein:

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BTK, auf den Einsatz von natürlichem PMSG/eCG in der Ferkelerzeugung möglichst zu verzichten.


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer (BTK) und des Bundesverbands praktizierender Tierärzte (bpt) zu den Eckpunktepapieren: Mindestanforderungen an das Halten von Junghennen, Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren sowie „Bruderhähnen“ (männliche Tiere aus Legelinien) und Mindestanforderungen an die Haltung von Mastputen

    BTK Berlin (19.01.2023)

     Die Tierärzteschaft begrüßt ausdrücklich, dass die Haltung von Junghennen, Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren sowie „Bruderhähnen“ (männliche Tiere aus Legelinien) geregelt werden soll, um einen einheitlichen Standard für diese Haltungsformen mit möglichst guten Tierschutzstandards zu schaffen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den vorgelegten Eckpunktepapieren.

    Insbesondere aus fachtierärztlicher Sicht weisen wir eindringlich darauf hin, dass gesetzliche Vorgaben zur Tierhaltung jeglicher Art immer wissenschaftsbasiert ausgearbeitet werden sollten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass nur wissenschaftsbasierte Erkenntnisse zu einer nachhaltig verbesserten Tierhaltung und damit auch deutlich verbessertem Tierschutz geführt haben. 


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    Stellungnahme zu den Entwürfen für Eckpunkte zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung

    BTK Berlin (10.01.2023)

    Wir bedanken uns für die Übersendung der Entwürfe und die Gelegenheit zur Kommentierung. Grundsätzlich begrüßen wir, dass endlich ein Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung aufgelegt werden soll. Es ist dringend notwendig, dass die Tierhaltenden Planungssicherheit erhalten, anhand welcher Kriterien ein Umbau erfolgen soll und ob und welche Förderung sie dafür erhalten können. Dafür sind die Eckpunkte ein erster Schritt. Im folgenden übermitteln wir einige grundsätzliche Anmerkungen.


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    Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Assistenzhundeverordnung (AHundV)

    BTK Berlin (20.09.2022)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Erlass einer Assistenzhundeverordnung Regelungen bezüglich der Gesundheit der Hunde sowie zur Ausbildung und Sachkunde der Ausbildenden geschaffen werden. Das ist aus unserer Sicht dringend notwendig, um den Tierschutz zu gewährleisten. Assistenzhunde übernehmen eine wichtige Aufgabe im Leben ihrer Halter. Daher muss ein tierschutzgerechter Umgang genauso sichergestellt werden wie die physische, aber auch die psychische Gesundheit der Assistenzhunde.

    Die BTK schließt sich grundsätzlich der Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) an und geht dabei noch auf einige zusätzliche Aspekte ein.


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen sie gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichengesetz) und zum Entwurf einer 8. Verordnung zur Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung

    BTK Berlin (25.08.2022)

     

    Die Bundestierärztekammer begrüßt grundsätzlich die Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Form einer verpflichtenden, einheitlichen Verbraucherinformation. Wie in Teil A des Entwurfs richtig dargestellt wird, ist es inzwischen Wunsch vieler Verbraucher:innen, mehr über die Herkunft der Lebensmittel tierischer Herkunft und die Bedingungen der Haltung der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, erfahren zu können, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen. Das bisherige System einer freiwilligen Kennzeichnung ist insbesondere deshalb intransparent, weil den Verbraucher:innen nicht klar ist, wie die Überprüfung der Einhaltung der beschriebenen Haltungsformen erfolgt. Lediglich für die Produktion von Lebensmitteln auf der Stufe „Bio“ gibt es konkrete gesetzliche Normen, sowie festgelegte Normen seitens der Bioverbände, deren Einhaltung einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Als positiv zu bewerten ist ebenfalls, dass das kommende Gesetz auch die Kennzeichnung von unverpacktem Frischfleisch sowie von Verarbeitungsprodukten regeln soll.

    Dennoch bleibt der vorgelegte Entwurf weit hinter den Erwartungen zurück und kann nicht als geeignet zur Erreichung der genannten Ziele angesehen werden.


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    Stellungnahme zum Antrag des Landes Niedersachsen (BR-Drucksache 838/21) zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG)

    BTK Berlin (17.01.2022)

    Die Bundestierärztekammer e. V. (BTK) und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) nehmen zum Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen (Drucksache 838/21 des Bundesrates vom 13.12.2021) zur Änderung des Tierschutzgesetzes i. F. der Einfügung einer Ausnahmeregelung gemäß § 3 Nr. 5 TierSchG wie folgt Stellung. BTK und TVT lehnen vorliegenden Gesetzesantrag aus fachlichen Gründen ab und bitten den Bundesrat, der Initiative nicht zuzustimmen.


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    Stellungnahme zur Konsultation der EFSA bzgl. einer Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz der Tiere beim Transport

    BTK Berlin (10.06.2021)

     Die Bundestierärztekammer e. V. (BTK) hält eine grundsätzliche Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für dringend geboten. Trotz guter Ansätze kann mit den Vorgaben der Verordnung ein tierschonender Transport häufig nicht sichergestellt werden. Langzeittransporte zeigen immer wieder, dass die Unwägbarkeit tierschutzwidriger Transportbedingungen mit der Dauer eines Transportes steigt. Die BTK hält nach Abwägung unterschiedlicher Interessen und dem Schutz der Tiere folgende Forderungen für geboten, wobei ausgewählte Beispiele zum Kälbertransport ausführlicher begründet werden.


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    Stellungnahme zur Drucksache 19/27752 des Deutschen Bundestages: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes“

    BTK Berlin (17.05.2021)

    Unter Beachtung der Selbstverpflichtung der Tierärztinnen und Tierärzte Deutschlands im Ethik-Kodex mit der Maßgabe, u. a. die Interessen der Tiere gegenüber der Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft zu vertreten, Missstände aufzuzeigen und zu helfen, sie zu beseitigen, wird zu dem o. a. Gesetzesentwurf wie folgt Stellung genommen.


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    Transport von Kälbern: Positionspapier der Bundestierärztekammer und der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz

    BTK Berlin (27.01.2021)

    Jeder Transport ist mit unvermeidbarem Stress für das transportierte Kalb verbunden. Daher ist sicherzustellen, dass jeder vermeidbare zusätzliche Stress auch vermieden wird. Gerade bei jungen Tieren darf das hier noch geringe Anpassungsvermögen bei der Bewältigung von Stresssituationen keinesfalls überfordert werden. Die Anforderungen an den Transport sind umso höher, je jünger die Tiere sind, und somit bei nicht abgesetzten Kälbern am höchsten.


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    Stellungnahme zum Siebten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG 7)

    BTK Berlin (21.12.2020)

    Wie bereits in der Stellungnahme vom 25. März 2020 ausgeführt, begrüßt die Bundestierärztekammer (BTK) das Vorhaben, durch die Einfügung eines neuen § 16 k TierSchG den zuständigen Behörden grundsätzlich Befugnisse zur Durchführung der Tierschutzüberwachung in Betrieben oder Anlagen, die tierische Nebenprodukte handhaben, sammeln oder verarbeiten, zuzugestehen.
    Die Ergänzung, dass Tierkörper zur näheren Untersuchung sichergestellt und in eine geeignete Einrichtung verbracht werden dürfen, ist sinnvoll und wird von uns ausdrücklich unterstützt.
    Davon abgesehen hat sich an dem Vorschlag gegenüber dem Bearbeitungsstand vom 20.02.2020 inhaltlich leider nichts geändert. Wir greifen daher erneut unsere bereits im März übermittelten Hinweise auf.


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) Stand 18.11.2020

    BTK Berlin (15.12.2020)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Grundsätzlich begrüßen wir, dass den langjährigen Forderungen, für bestimmte Tierarten ein Haltungsverbot in Tierhaltungen mit wechselnden Standorten zu erteilen, nachgekommen wird. Auch wenn weitere Tierarten hätten aufgenommen werden können, ist der Entwurf als erster Schritt in die richtige Richtung positiv zu beurteilen. An einigen Stellen sehen wir allerdings Nachbesserungsbedarf.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Regelung der tierschutzrechtlichen Handelserlaubnis (Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung)

    BTK Berlin (16.11.2020)

    Grundsätzlich ist das Vorhaben, Anforderungen an das Erlaubnisverfahren für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes in einer Rechtsverordnung verbindlich zu regeln, zu begrüßen. Es ist für uns allerdings nicht ganz nachvollziehbar, warum der vorgelegte Verordnungsentwurf ausschließlich das Genehmigungsverfahren für den Handel mit Wirbeltieren regeln soll, andere genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach § 11 TierSchG aber nicht berücksichtigt. Für diese Beschränkung fehlt eine nachvollziehbare Begründung.
    Die bisher für Erlaubnisverfahren nach § 11 TierSchG anzuwendenden Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV TierSchG) bedürfen dringend der Überarbeitung. Allein für den Bereich des gewerbsmäßigen Züchtens und Haltens von Wirbeltieren ((§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a) oder der Tierbörsen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) sind dringend rechtsverbindliche, länderübergreifende Regelungen erforderlich. Insbesondere die Definition der Gewerbsmäßigkeit, bisher in Nr. 12.2.1.5,1 der AVV TierSchG festgelegt, bedarf der Überprüfung.


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG 6) Stand 08.09.2020

    BTK Berlin (09.10.2020)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt grundsätzlich das Anliegen des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, das Töten männlicher Küken der Legelinien zu verbieten. Auch die BTK ist der Ansicht, dass mit den Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei eine Alternative zur Verfügung steht, die geeignet ist, aus dem routinemäßigen Töten von Eintagsküken der Legelinien auszusteigen. Der Ausstieg ist aus Gründen des Tierschutzes und vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 geboten. Wir möchten aber auf einige Aspekte hinweisen, die unseres Erachtens bei der Einführung eines Verbots in Form des vorgelegten Entwurfs bedacht werden müssen.


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Entwurf einer Verordnung zur Verwendung des Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichenverordnung - TierWKV)

    BTK Berlin (04.09.2020)

    Der Verordnungsentwurf enthält viele Vorgaben, die sehr zur Verbesserung des Wohlbefindens der Schweine in der Tierhaltung beitragen können. In Anbetracht des Erstellungs-, Umsetzungs- und Vollzugsaufwandes ist nicht nachvollziehbar, dass damit nur ein geringerer Teil der in Deutschland gehaltenen Tiere erreicht werden wird. Zielführend wäre in allen Bereichen die Überarbeitung und Anpassung aller tierschutzrechtlichen Vorgaben und damit die Stärkung der amtlichen Kontrollen inklusive der Sanktionsmöglichkeiten, v. a. bei Straftatbeständen.


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    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 25.06.2020) der Verordnung zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

    Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutz-Transportverordnung

    BTK Berlin (10.07.2020)

    Wie bereits mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 ausgedrückt, begrüßt die Bundestierärzte-kammer (BTK) das geplante Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, sowie Verbesserungen für Mutterhündinnen und Welpen in der Tierschutz-Hundeverordnung sehr. In der Stellungnahme zum Entwurf von September 2019 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass wir es für notwendig halten, die Merkmale von Qualzuchten näher zu konkretisieren. Nur so kann die Verordnung die gewünschte Wirkung entfalten. Leider haben unsere diesbezüglichen Vorschläge keinen Eingang in den überarbeiteten Entwurf gefunden. Auch die Anforderungen an die Sachkunde für Züchter und Halter sowie Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden, die von der BTK vorgeschlagen wurden, wurden nicht berücksichtigt. Das ist aus unserer Sicht sehr bedauerlich, da Sachkunde die Grundvoraussetzung für praktischen Tierschutz ist und die wichtigste Stellschraube für konkrete Verbesserungen für die Tiere darstellt. Auch die Bedeutung einer verbindlichen, bundesweit einheitlichen Kennzeichnung und Registrierung ist in der Fachwelt unbestritten.

    Bezüglich der Änderung der Tierschutz-Transportverordnung weisen wir erneut darauf hin, dass eine Zertifizierung der Transportrouten ergänzt werden sollte. Eine solche muss endlich Grundvoraussetzung für die Genehmigung von Langstreckentransporten werden.


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchÄndG) und Entwurf einer Verordnung zur Änderung versuchstierrechtlicher Vorschriften

    BTK Berlin (25.03.2020)

    Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchÄndG) sowie der Entwurf einer Verordnung zur Änderung versuchstierrechtlicher Vorschriften (Tierschutz-Versuchstierverordnung und Versuchstier-Meldeverordnung) dienen einer deutlicheren Umsetzung der Richtlinie 2010/63 EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. In der Stellungnahme werden die geplanten Änderungen kommentiert.


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    Stellungnahme zum Referentenentwurf der siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

    BTK Berlin (28.06.2019)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt, dass die Bundesregierung durch eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung endlich Rechtssicherheit zur Frage der Haltung von Sauen in Kastenständen herstellen will. Gleichzeitig bedauert die BTK, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, weitere, dringend erforderliche Überarbeitungen und Ergänzungen der TierSchNutztV vorzunehmen.


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    Zukunftsfähige Nutztierhaltung: Positionspapier der Bundestierärztekammer zum Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung des BMEL

    BTK Berlin (01.06.2019)

    Eine tiergerechte Nutztierhaltung setzt voraus, dass die grundlegenden Forderungen des Tierschutzes, die Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden, bei den Nutztieren in der Breite umgesetzt sind. Nicht zuletzt wurde im Gutachten des wissenschaftlichen Beirates für Agrarpolitik festgestellt, dass diese Vorraussetzungen in der derzeitigen Tierhaltung nicht ausreichend erfüllt sind. Die glaubwürdige Umsetzung einer tierwohlgerechten Nutztierhaltung kann nur gelingen, wenn die bestehenden Defizite im Tierschutz behoben werden. In verschiedenen Erklärungen hat die Bundestierärztekammer (BTK) in der Vergangenheit die notwendigen Maßnahmen gefordert, mit denen die Tierschutzdefizite in der Nutztierhaltung erfasst und behoben werden können. In dem Positionspapier werden die Forderungen mit einer kurzen Erklärung und Verweis auf die ausführlichen Stellungnahmen nochmals benannt.


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    Offener Brief - Tiertransporte: Handlungsbedarf besteht jetzt!

    BTK Berlin (27.09.2018)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) hat - wie auch andere Verbände und Organisationen – wiederholt die immer wieder vorkommenden eklatanten Missstände bei Tiertransporten angeprangert und Maßnahmen eingefordert, die zu einer wirkungsvollen und nachhaltigen Abstellung der Mängel unabdingbar sind.


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    Stellungnahme zum Umgang mit kranken und verletzten landwirtschaftlichen Nutztieren

    Rechtsgrundlage für Tierschutzkontrollen von verendeten und getöteten Tieren in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte schaffen!

    BTK Berlin (20.08.2018)

    Die angemessene Versorgung kranker oder verletzter Tiere ist in den §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) geregelt. Zur Umsetzung des tierschutzrechtlichen Grundsatzes in § 1 („Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen") verlangt die Pflegeverpflichtung in § 2 eine angemessene Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung. In der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) wird präzisiert, dass jeder, der Nutztiere hält,– soweit erforderlich – unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV).


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens

    BTK Berlin (07.06.2018)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichengesetz – TierWKG) Stellung nehmen zu können.


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    Tierschutz bei der Schlachtung von Tieren

    BTK Berlin (01.06.2018)

    Die konsequente und vollständige Sicherstellung aller tierschutzrechtlichen Vorgaben im Umgang mit Schlachttieren ist eine unabdingbare Forderung der Tierärzteschaft.
    Jeder an einer Schlachtstätte tätige Tierarzt ist nach tierärztlicher Ethik verpflichtet, Missstände, die zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bei Tieren führen können, abzustellen. Diese Verpflichtung kann allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Rahmenbedingungen entsprechend gestaltet sind. Um die Wahrnehmung dieser Verpflichtung nachhaltig zu unterstützen, werden folgende Forderungen erhoben:


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    Tiertransporte in Drittländer außerhalb Europas

    BTK Berlin (01.01.2018)

    Angesichts wiederholt berichteter und dokumentierter eklatanter Tierschutzverstöße auf Transporten von lebendem Zucht- und Schlachtvieh in Drittländer außerhalb Europas sowie Schlachtpraktiken in den Zielländern, die die europäischen Bemühungen um tierschutzgerechte Schlachtungen geradezu verhöhnen und nur als Tierquälerei bezeichnet werden können (Ausstechen der Augen, Durchtrennen von Sehnen, nicht-fachgerechte Schlachtung ohne Betäubung), fordert die Bundestierärztekammer:


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    Positionspapier zu notwendigen Weiterentwicklungen der Rechtsetzung zur Verbesserung des Tierschutzes bei Nutztieren

    BTK Berlin (16.09.2017)

    Gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung legt die Bundestierärztekammer (BTK) ein Positionspapier zu folgenden Themen vor: 1. Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; 2. Einführung eines obligatorischen Prüf- und Zulassungsverfahrens für Stallsysteme; 3. Einführung einer verpflichtenden Tierdatenbank mit Erhebung von Tiergesundheits- und sonstigen Tierschutzindikatoren im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Erfassung tierschutzrelevanter Daten im Rahmen der Tierkörperbeseitigung, tierschutzfachliche Auswertung von betriebsbezogenen Datenbanken, die aufgrund anderer Rechtsvorgaben geführt werden (z. B. HIT-Datenbank oder Antibiotikadatenbank) und Nutzung dieser Daten für die Eigenkontrolle der Tierhalter nach § 11 Absatz 8 TierSchG und im Rahmen der behördlichen Überwachung; 4. Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG auch für die Haltung und Züchtung landwirtschaftlicher Nutztiere und von Gehegewild; 5. Ausstieg aus den noch erlaubten nicht-kurativen Amputationen bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel.


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    Tiere im Zirkus

    BTK Berlin (24.09.2016)

    Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen über Tiere im Zirkus und wiederholt vorgetragenen Forderungen nach einem Verbot von „Wildtieren“ im Zirkus betont die Bundestierärztekammer, dass in jeder Tierhaltung tierartspezifische Haltungsanforderungen zu erfüllen sind. Diese richten sich unabhängig vom Zweck der Haltung nach den artgemäßen Bedürfnissen der zu haltenden Tierart. Darüber hinaus muss die Sachkunde der Tierhalter gewährleistet sein. Diese Grundsätze sind in § 2 TierSchG festgeschrieben und ihre Einhaltung ist auch für Zirkusbetriebe einzufordern.


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    Positionspapier zur Rolle des Tierarztes auf Pferdesportveranstaltungen

    BTK Berlin (16.04.2016)

    Im Rahmen des allgemeinen Beziehungswandels zwischen Mensch und Tier hat auch das Pferd eine erfreuliche Aufwertung von der Sache zum Mitgeschöpf erfahren. Die Bedeutung der Verantwortung des Menschen gegenüber der Kreatur wird in der Öffentlichkeit immer ernster genommen, und man beobachtet auch seine Mitmenschen kritischer in Bezug auf deren Umgang mit dem Tier. Ereignisse der letzten Olympischen Spiele in Bezug auf positive Medikation, insbesondere aber aktuell anlässlich des Europa-Championats in Aachen und des Bundeschampionates, haben Missstände offenbart, die die Öffentlichkeit sehr bewegen. Sowohl die tierärztliche Entscheidungskompetenz als auch die Einhaltung bestehender Regelwerke ist einzufordern. Im Sinne der Tiere ist möglicherweise auch ein Rückgängigmachen geänderter Regelwerke erforderlich. Hierzu gehört in erster Linie die grundsätzliche ganztägige Anwesenheit des Turniertierarztes auf jeder Turnierveranstaltung, um den nach den Regelwerken der Verbände geforderten Aufgaben gerecht zu werden. Dies stellt bekanntermaßen eine große Herausforderung für die Tierärzteschaft dar, da die Erbringung der „Dienstleistung Turniertierarzt“ kompetentes und spezifisches Wissen voraussetzt. Unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes muss von den Verbänden die Durchführung des tierärztlichen Turnierdienstes durch eine ständige Anwesenheit des Tierarztes eingefordert werden. Da der „Rest“ der Gesellschaft diese Art der Turnierbetreuung als eine Selbstverständlichkeit ansieht, wird das auch so von ihr gefordert. Eine angemessene Honorierung dieses Dienstes muss selbstverständlich sein.


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    Zuchtziele der Nutztierzucht unter Tierschutzaspekten

    BTK Berlin (16.04.2016)

    Bereits seit Jahren diskutiert die Tierärzteschaft intensiv über ein Ungleichgewicht zwischen züchterischer Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Tiere im Nutztierbereich. Neben den klassischen Infektionskrankheiten spielen leistungs- und managementabhängige Krankheiten und Mortalitäten eine immer größere Rolle sowohl in der tierärztlichen Bestandsbetreuung als auch in der amtstierärztlichen Überwachung landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen. Zwar verbietet der § 11 b Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, Wirbeltiere zu züchten, soweit zu erwarten ist, dass als Folge der Zucht die Haltung der Nachkommen nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden am Tier führt. Dennoch stehen in der Nutztierzucht und im Rahmen der Zuchtwertfeststellung bei landwirtschaftlichen Nutztieren weiterhin leistungsorientierte Kriterien im Vordergrund, ohne auf die erhöhte Anfälligkeit der Tiere ausreichend Rücksicht zu nehmen.


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    Resolution zur Schlachtung von Tieren in fortgeschrittener Trächtigkeit

    BTK Berlin (16.04.2016)

    Bei der Schlachtung gravider Tiere ist derzeit noch keine gezielte Betäubung und anschließende tierschutzgerechte Tötung der Föten möglich. Zumindest in fortgeschrittener Trächtigkeit (letztes Drittel der Gravidität) wird den Föten allgemein eine Empfindungsfähigkeit zuerkannt. Bei Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen kommt es im Schlachtprozess zu einem Erstickungstod der Föten. Die Schlachtung eines im fortgeschrittenen Stadium tragenden Muttertieres und der damit verbundene Tod der empfindungsfähigen Föten ist aus ethischen Gründen grundsätzlich abzulehnen.


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    Stellungnahme zur Notwendigkeit von Rechtsvorgaben bei der Zucht, dem Handel und der Haltung von Heimtieren

    BTK Berlin (01.06.2015)

    Vor dem Hintergrund eklatanter Missstände bei der gewerbsmäßigen Zucht von Heimtieren wie Kaninchen, Meerschweinchen, Hamstern, Rennmäusen, Ziervögeln u. a. und im Wissen um zahlreiche Defizite bei der Haltung von Heimtieren im häuslichen Bereich hält es die Bundestierärztekammer (BTK) für angemessen und erforderlich, mit der Bundesregierung und den Ländern die Debatte über Rechtsvorgaben für den bislang nahezu ungeregelten Bereich der Heimtiere zu intensivieren.


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    Stellungnahme zur Versorgung von Bullenkälbern der Milchviehrassen

    BTK Berlin (29.05.2015)

    Wer Tiere hält oder betreut, muss ihr Leben und Wohlbefinden schützen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Pflege und Versorgung, die im Falle einer Erkrankung die tierärztliche Behandlung einschließt. Leider häufen sich in letzter Zeit Hinweise, dass im Einzelfall die männlichen Kälber milchbetonter Rassen gezielt vernachlässigt oder sogar absichtlich getötet werden. Die Bundestierärztekammer weist darauf hin, dass sowohl die systematische Vernachlässigung als auch das Töten ohne vernünftigen Grund nicht nur unmoralisch ist, sondern auch einen Straftatbestand darstellt.


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    Stellungnahme zur Anbindehaltung bei Rindern

    BTK Berlin (23.04.2015)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) befürwortet grundsätzlich die Laufstallhaltung für Rinder. Anbindehaltung ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht mehr zeitgemäß. Die BTK hält einen kompletten Ausstieg aus der Anbindehaltung für erforderlich. Konkrete rechtliche Vorgaben zur Gestaltung der Haltungsform für über 6 Monate alte Rinder fehlen bisher. Die BTK sieht den Gesetz- und Verordnungsgeber daher gefordert, bezüglich der Haltung von über 6 Monate alten Rindern durch klare Regelungen Rechtssicherheit zu schaffen.


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    Wildtierhaltung in Privathand

    BTK Berlin (19.09.2014)

    Der beste Schutz für Tiere entsteht dadurch, dass Tierhalterinnen und Tierhalter über gute Kenntnisse zu den Bedürfnissen der von ihnen gehaltenen Tierarten verfügen, in Kombination mit geeigneten Haltungseinrichtungen, Futtermitteln und Zubehör. Daher lehnt die BTK ein Haltungsverbot für Wildtiere in Privathand ab und fordert verbindliche Sachkundenachweise und zertifizierte Haltungseinrichtungen.


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    Stellungnahme zur Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung - Bolzenschuss

    BTK Berlin (27.11.2012)

    Der Bolzenschuss soll für Direktvermarkter und handwerklich arbeitende Betreibe, jeweils mit geringer Schlachtzahl, in der Schlachtung von Tieren anwendbar sein. Kleine Betriebe in ländlichen Räumen und Regionalprodukte sollen gefördert werden. Die Bundestierärztekammer schlägt vor, Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in exakter Formulierung (1:1 Umsetzung) der EU Verordnung zu übernehmen und diesen Punkt in der deutschen Umsetzung nicht zu verschärfen. Gegebenenfalls ist ein Genehmigungsvorbehalt einzufügen.


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    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 13.7.2012) der Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung

    BTK Berlin (15.08.2012)

    Die Bundestierärztekammer begrüßt die Anpassung der Tierschutz-Schlachtverordnung an das EU-Recht. Zu einzelnen Punkten in der Neufassung möchte die BTK Stellung nehmen und Änderungsvorschläge unterbreiten.


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    Stellungnahme zu den Ratsschlussfolgerungen zur EU-Tierschutzstrategie 2012-2015 und zum Kommissionsbericht zu Tiertransporten mit Stand 6.3.2012

    BTK Berlin (21.03.2012)

    Die Bundestierärztekammer begrüßt die Strategie der EU für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012 - 2015, insbesondere die im Anhang aufgeführten geplanten Durchführungsbestimmungen und Leitlinien. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Strategie ist die Einführung von Tierschutzindikatoren, die auf eine deutliche Verbesserung des Tierschutzes bei der Haltung und dem Umgang mit Nutztieren ausgerichtet sind. Eine zügige Weiterentwicklung der Tierschutzindikatoren im Rahmen des nationalen Rechts würden wir begrüßen. Die Tierschutzindikatoren könnten die Haltungsbedingungen entscheidend verbessern und auch zur Information der Verbraucher genutzt werden.


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und zum Entwurf einer Tierschutz-Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU

    BTK Berlin (09.02.2012)

    Als Standesvertretung aller deutschen Tierärzte fühlt sich die Bundestierärztekammer dem Tierschutz in Deutschland besonders verpflichtet. Dazu gehören auch alle Bemühungen, die rechtlichen Vorschriften zum Tierschutz dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft und den Rahmenbedingungen anzupassen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundestierärztekammer eine Novellierung des Tierschutzgesetzes.


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    Eckpunkte zur Haltung von Mastkaninchen

    BTK Berlin (01.07.2011)

    Nach Ansicht der Bundestierärztekammer ist eine tier- und artgerechte Haltung von Kaninchen in Käfigen nicht möglich. Ziel muss es daher sein, die Käfighaltung wegen der hohen Haltungsvorgaben zu unterbinden.


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    Haltung von Mastkaninchen

    BTK Berlin (01.11.2010)

    Nach Auffassung der Bundestierärztekammer ist eine tiergerechte Haltung von Kaninchen in Käfigmast nicht möglich. Folgende Punkte sind nach Meinung der BTK unbedingt zu berücksichtigen.


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  • Stellungnahme Eckpunktepapier zum 1. Schritt der Anpassung des nationalen Tiergesundheitsrechts an das EU-Tiergesundheitsrecht vom 01.12.2023

    BTK Berlin (19.01.2024)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt das Vorhaben, das nationale Tiergesundheitsrecht endlich an die Regularien des Europäischen Tiergesundheitsrechts anzupassen. In Anbetracht des Inkrafttretens der VO (EU) 2016/429 im April 2016 ist diese Anpassung überfällig, auch um eine rechtssichere Anwendung des Tiergesundheitsrechts durch die Veterinärverwaltung zu ermöglichen. Die Durchführung der Tierseuchenbekämpfung ist für die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter derzeit extrem herausfordernd, da seit April 2021 der EU-Tiergesundheitsrechtsakt (AHL) unmittelbar anzuwenden ist, ohne dass das nationale Tierseuchenrecht angepasst ist.


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    Positionspapier zur Afrikanischen Schweinepest

    Die Afrikanische Schweinepest ist nicht unter Kontrolle

    BTK Berlin (11.01.2022)

     

    Das Tierseuchengeschehen um die Afrikanische Schweinepest (ASP) kommt nicht zur Ruhe. Als Bedrohung für die Tiergesundheit von unzähligen Haus- und Wildschweinen und für die Wirtschaftlichkeit der gesamten Schweinehaltung sowie der nachgelagerten Wirtschaft stellt diese Tierseuche eine zunehmende Gefahr dar.


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    Stellungnahme der BTK zu Durchführungsverordnung mit besonderen Kontrollmaßnahmen zur Afrikanischen Schweinepest

    Stellungnahme der BTK zu COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) …/... concerning special control measures relating to African swine fever

    BTK Berlin (19.10.2020)

    Im Rahmen der besonderen Vorschriften für die Errichtung von Sperrgebieten und infizierten Zonen, kritisiert die BTK die missverständliche Doppelung der Sperrzone.

    Die Artikel 16 und 25 regeln u.a. die Verbringung von gehaltenen Schweinen aus der Sperrzone III zur sofortigen Schlachtung. In diesem Zusammenhang weist die BTK darauf hin, dass im Rahmen der Festlegung der Schlachtstätten unbedingt bedacht werden muss, dass aufgrund der Coronapandemie z.T. Schlachthöfe geschlossen werden müssen oder Schlachtkapazitäten aufgrund von Hygienemaßnahmen (geringere Personaldichte aufgrund von Abstandsregeln oder Personalausfall durch Quarantänemaßnahmen) wegfallen. Dem muss bei der Auslegung der Durchführungsbestimmungen in entsprechenden Notfallplänen, Rechnung getragen werden können.

    Final kommentiert die BTK die angeführten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Ausnahmegenehmigung für die Verbringung von gehaltenen Schweinen aus den Sperrzonen I, II und III zu gewähren. In diesem Zusammenhang stellt die BTK die geänderte Frequenz der geforderten amtstierärztlichen Untersuchungen in Frage und würde zudem die Möglichkeit begrüßen, bereits vor Feststellung der ASP den Vorsorge-Status erhalten zu können.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

    BTK Berlin (23.01.2018)

    Im aktuellen Entwurf werden zahlreiche neue Paragraphen eingefügt, die nur für die ASP gelten, während man an zahlreichen anderen Stellen die Gültigkeit auf die KSP beschränkt. Dies macht die Verordnung jedoch lang, unübersichtlich und schwer verständlich. Aus der Begründung geht hervor, dass künftig eine getrennte Regelung vorgesehen ist. Der konsequente Weg wäre aus unserer Sicht, dem Vorbild der EU zu folgen und je eine Verordnung zum Schutz gegen die Klassische Schweinepest und zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest zu erlassen.


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    Tiergesundheitsindikatoren: Anfrage des Norddeutschen Rundfunks

    BTK Berlin (07.07.2017)

    Die AG-Bestandsbetreuung erläutert, warum sie eine Tiergesundheitsdatenbank für nötig hält und welche Indikatoren dort hinein gehören.


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    EU-Tiergesundheitsrechtsakt

    Stellungnahme zu den Ratsverhandlungen

    BTK Berlin (10.10.2014)

    EU-Tiergesundheitsrechtsakt


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    Resolution zur Afrikanischen Schweinepest

    BTK Berlin (20.09.2014)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) nimmt die aktuelle Entwicklung des Seuchengeschehens hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest (ASP) insbesondere in den osteuropäischen Mitgliedstaaten Lettland, Litauen, Estland und Polen mit großer Besorgnis zur Kenntnis und stellt fest, dass das Risiko der Einschleppung der Seuche nach Deutschland täglich weiter ansteigt.


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    Stellungnahme zur Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

    BTK Berlin (12.09.2014)

    Die Bundestierärztekammer begrüßt die Einrichtung einer ständigen Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut, die Empfehlungen herausgibt, gegen welche Krankheiten grundsätzlich geimpft werden sollte. Dies betrachten wir als wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Steigerung der Tiergesundheit der Nutz- und Heimtiere.


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    EU-Verordnung zur Tiergesundheit

    Kommentar zu den Stellungnahmen aus dem europäischen Parlament zur Abstimmung im AGRI am 21.22.Januar

    BTK Berlin (16.01.2014)

    Zusammenstellung, welchen Änderungsvorschlägen der Abgeordneten zugestimmt wird und welche abgelehnt werden.


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    Stellungnahme zum EU-Tiergesundheitsrechtsakt

    BTK Berlin (30.05.2013)

    Die Ziele der europäischen Tiergesundheitsstrategie, z.B. mehr Wert auf vorbeugende Maßnahmen zu legen, begrüßen wir ausdrücklich. Für problematisch halten wir, dass mindestens zwei Drittel der Folge-Regelungen in delegierten Rechtsakten, bei denen die Mitgliedstaaten kaum Einfluss haben, und nicht in Durchführungsrechtsakten erarbeitet werden sollen. Eine Europäische Impfstrategie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ist in dem vorliegenden Entwurf nicht erkennbar. Zur Verhinderung unnötiger Tötungen müssen nach unserer Auffassung die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Diagnostik und Impfung in die Rechtsetzung der EU einfließen. In diesem Regelwerk könnte man endlich einmal die Grundlage für einen Paradigmenwechsel in der Tiergesundheitspolitik legen. Wenn in der Tiergesundheitsverordnung nicht zumindest ansatzweise das Bestreben deutlich wird, die massenhafte Tötung von gesunden Tieren im Seuchenfall zu vermeiden, wird eine einmalige Chance zum Fortschritt in dieser Angelegenheit, über die sich alle beteiligten Berufsgruppen sorgen, verpasst.


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose

    BTK Berlin (10.04.2013)

    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

    BTK Berlin (21.02.2013)

    Wir schlagen die Einführung einer Meldepflicht für serologisch und virologisch positive Befunde von AK bei Wildschweinen vor. Wenn die Länder zusätzlich die Monitoringdaten zur AK beim Schwarzwild zur Verfügung stellen, würde sich die Datenlage verbessern.


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    Stellungnahme zu einem Entwurf zur Neufassung der Biostoffverordnung

    BTK Berlin (04.10.2012)

    Stellungnahme zu einem Entwurf zur Neufassung der Biostoffverordnung


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    Comments on the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on animal health law (SANCO/7221/2010/REV5)

    BTK Berlin (28.09.2012)

    Comments on the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on animal health law (SANCO/7221/2010/REV5)


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    Stellungnahme zum EU-Tiergesundheitsgesetz

    BTK Berlin (28.09.2012)

    Stellungnahme zum EU-Tiergesundheitsgesetz


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

    BTK Berlin (30.08.2012)

    Die Bundestierärztekammer begrüßt die Einführung einer Genehmigungspflicht für Auslaufhaltungen, wenngleich ein weiterer Aufgabenzuwachs für die Veterinärbehörden bei der bestehenden Personalknappheit problematisch ist. Die Erweiterung von Untersuchungen in Freiland- und Auslaufhaltungen auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit halten wir für gerechtfertigt. Begrüßenswert ist auch die Absicht, das Frühwarnsystem für Tierseuchen im Hinblick auf gehäufte Todesfälle zu verbessern. Hier ist allerdings eine klarere Definition erforderlich.


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    Stellungnahme zum Entwurf von Leitlinien für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern

    BTK Berlin (10.07.2012)

    Stellungnahme zum Entwurf von Leitlinien für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG)

    BTK Berlin (16.05.2012)

    Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG)


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    Stellungnahme zum Tiergesundheitsrechtsakt der EU

    Draft proposal for the European Union Animal Health Law (SANCO/7221/2010/REV3)

    BTK Berlin (27.03.2012)

    Stellungnahme zum Tiergesundheitsrechtsakt der EU


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    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

    BTK Berlin (20.02.2012)

    Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung


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    Stellungnahme zum Entwurf (Stand 19.1.2012) einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

    BTK Berlin (24.01.2012)

    Eine Meldepflicht für das „Schmallenberg-Virus“ begrüßen wir. Es sollte überlegt werden, ob vorsorglich auch Infektionen bei Wildwiederkäuern aufgenommen werden könnten.


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  • Positionspapier - Tierversuchsvorhaben in landwirtschaftlichen Betrieben

    Gemeinsames Positionspapier von BTK, GV-SOLAS und LaNiV zu Tierversuchsvorhaben in landwirtschaftlichen Betrieben unter Berücksichtigung der geltenden nationalen und europäischen tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen

    BTK Berlin (21.09.2022)

    Sollen Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben in Tierversuchsvorhaben eingebunden werden, bestehen nach wie vor große Unsicherheiten und Kontroversen, was die tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen betrifft.

    Das vorliegende Positionspapier, gemeinsam erarbeitet durch die Bundestierärztekammer (BTK), den Ausschuss für landwirtschaftliche Nutztiere der Gesellschaft für Versuchstierkunde (GV-SOLAS) und das Expertennetzwerk Landwirtschaftliche Nutztiere in der Versuchstierkunde (LaNiV), beleuchtet die häufigsten Fragen zur Durchführung von Tierversuchsvorhaben in landwirtschaftlichen Betrieben unter Berücksichtigung der geltenden nationalen und europäischen tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen.


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zum Thema „Lehre ohne Tierversuche"

    BTK Berlin (05.01.2022)

    Zunehmend wird die Forderung laut, die Ausbildung von Agrarwissenschaftlern und Tierärzten zukünftig frei von Tierversuchen zu gestalten. Die BTK sieht es als erforderlich an, hierzu Stellung zu nehmen. Aus Sicht der BTK wird der Begriff „Tierversuch“, der mit negativen Emotionen belegt ist, im Kontext der Aus-, Fort- und Weiterbildung missverstanden. Die Stellungnahme der BTK soll hier zur Klärung beitragen. 


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zur AVV TierSchG

    BTK Berlin (05.01.2022)

    Seit Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahre 2006 wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG) nicht aktualisiert. Die AVV TierSchG ist jedoch notwendig, um Details des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung näher zu bestimmen und dadurch die Entstehung von Rechtsunsicherheiten und differierenden Interpretationen bei der Auslegung der Regelungen zu verhindern. Die Bundestierärztekammer appelliert daher an die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung, eine Neufassung der AVV TierSchG auf den Weg zu bringen, um die notwendige Orientierung und Transparenz in der angemessenen Auslegung der Tierschutzgesetzgebung und der anhängigen Tierschutz-Versuchstierverordnung für alle Beteiligten zu gewährleisten. 


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    Stellungnahme zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchÄndG) und Entwurf einer Verordnung zur Änderung versuchstierrechtlicher Vorschriften

    BTK Berlin (25.03.2020)

    Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchÄndG) sowie der Entwurf einer Verordnung zur Änderung versuchstierrechtlicher Vorschriften (Tierschutz-Versuchstierverordnung und Versuchstier-Meldeverordnung) dienen einer deutlicheren Umsetzung der Richtlinie 2010/63 EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. In der Stellungnahme werden die geplanten Änderungen kommentiert.


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    Stellungnahme der Bundestierärztekammer zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und zum Entwurf einer Tierschutz-Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU

    BTK Berlin (09.02.2012)

    Als Standesvertretung aller deutschen Tierärzte fühlt sich die Bundestierärztekammer dem Tierschutz in Deutschland besonders verpflichtet. Dazu gehören auch alle Bemühungen, die rechtlichen Vorschriften zum Tierschutz dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft und den Rahmenbedingungen anzupassen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundestierärztekammer eine Novellierung des Tierschutzgesetzes.


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    Stellungnahme zur Umsetzung der EU RL 2010/63/EU in nationales Recht

    BTK Berlin (08.09.2011)

    Die Bundestierärztekammer begrüßt die Novellierung der EU Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Versuchstiere. Mit der Richtlinie ist es gelungen, europaweit im Versuchstierbereich Standards einzuführen, die im Deutschen Tierschutzgesetz bereits seit Jahren verankert sind. Dennoch müssen verschiedene Aspekte der Richtlinie bei der anstehenden Umsetzung in nationales Recht an das Deutsche Tierschutzgesetz angepasst werden. Aus Sicht der Bundestierärztekammer ist dabei aber zu berücksichtigen, dass es keinesfalls zu einer Verschlechterung der derzeitigen deutschen Rechtslage kommen darf.


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    Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (2008/0211)

    BTK Berlin (14.01.2008)

    Die Bundestierärztekammer begrüßt die Initiative, die bisherige Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere grundsätzlich zu überarbeiten, um die Rahmenbedingungen für Versuchstiere in Europa zu vereinheitlichen und gleichzeitig den Schutz der Tiere in der Forschung und Industrie zu verbessern.


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  • Stellungnahme zur Anhebung des Mindestalters von Saugkälbern beim Transport

    Gemeinsame Erklärung des Ausschusses für Wiederkäuer der Bundestierärztekammer, der Arbeitsgruppe Bestandsbetreuung der Bundestierärztekammer und der Fachgruppe Rind des Bundesverbands praktizierender Tierärzte

    BTK Berlin (20.09.2021)

    Der Bundesrat hat am 26.06.2021 überraschend eine Änderung der Tiertransport-VO beschlossen. Dabei wurde das Mindestalter von Kälbern zum Transport von 14 Tagen auf 28 Tage heraufgesetzt. Der zugrundeliegende Antrag hat sich dabei auf ein Positionspapier der Bundestierärztekammer (BTK) und der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) vom 08.02.2021 bezogen, in der ein höheres Transportalter aufgrund der „immunologischen Unreife“ der Kälber gefordert wird. Die BTK bestätigt ihre veterinär-fachliche Position: Kälber sollten beim ersten Transport in Aufzucht- oder Mastbetriebe so alt wie möglich sein und mindestens ein Alter von 28 Tagen erreicht haben.


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    Stellungnahme zur Versorgung von Bullenkälbern der Milchviehrassen

    BTK Berlin (29.05.2015)

    Wer Tiere hält oder betreut, muss ihr Leben und Wohlbefinden schützen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Pflege und Versorgung, die im Falle einer Erkrankung die tierärztliche Behandlung einschließt. Leider häufen sich in letzter Zeit Hinweise, dass im Einzelfall die männlichen Kälber milchbetonter Rassen gezielt vernachlässigt oder sogar absichtlich getötet werden. Die Bundestierärztekammer weist darauf hin, dass sowohl die systematische Vernachlässigung als auch das Töten ohne vernünftigen Grund nicht nur unmoralisch ist, sondern auch einen Straftatbestand darstellt.


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    Stellungnahme zur Anbindehaltung bei Rindern

    BTK Berlin (23.04.2015)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) befürwortet grundsätzlich die Laufstallhaltung für Rinder. Anbindehaltung ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht mehr zeitgemäß, sie wird auch nur noch von Kleinbetrieben in schon länger bestehenden Ställen praktiziert. Nach den Erfahrungen der BTK werden bei der Planung von Um- und Neubauten bereits seit längerem keine Anbindehaltungen, sondern nur noch Laufstallhaltungen angemeldet. Diese Entwicklung wird ausdrücklich begrüßt und sollte weiterhin unterstützt werden. Die BTK hält einen kompletten Ausstieg aus der Anbindehaltung für erforderlich.


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    Stellungnahme zu den Empfehlungen zur Tuberkulin-Injektionsstelle des Paul-Ehrlich-Instituts und des Friedrich-Loeffler-Instituts

    BTK Berlin (13.03.2015)

    Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt die Initiative des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI), Empfehlungen zur Tuberkulin-Injektionsstelle auszusprechen. Einheitliche Empfehlungen zur zulassungskonformen Durchführung der Tests können zur Schaffung von Rechtssicherheit beitragen. Insbesondere vor dem Hintergrund bereits erfolgter rechtlicher Auseinandersetzungen in derzeit von der Tuberkuloseproblematik betroffenen Gebieten in Bayern sind entsprechende Bemühungen sehr begrüßenswert. Der Ausschuss für Wiederkäuer bedauert daher, dass die vorgelegten Empfehlungen den Bedingungen in der Praxis wenig Berücksichtigung schenken. Bei Einhaltung der empfohlenen Injektionsstelle können aus Sicht des Wiederkäuerausschusses unter praktischen Bedingungen Probleme entstehen.


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    Stellungnahme zum Entwurf von Leitlinien für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern

    BTK Berlin (10.07.2012)

    Stellungnahme zum Entwurf von Leitlinien für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern


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Stellungnahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen

  • Monitoring von Tiergesundheitsrisiken und Tierärztliche Bestandsbesuche in Nutztierbeständen im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Tiergesundheitsrechtsakts (VO (EU) 2016/429)

    BTK Berlin (25.03.2022)

    Gemäß Artikel 25 des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, also des Animal Health Law (AHL), müssen Tierhalterinnen und Tierhalter aufgrund eines grundsätzlich bestehenden Tiergesundheitsrisikos ihre Betriebe mithilfe von regelmäßigen tierärztlichen Tiergesundheitsbesuchen überwachen lassen. Dazu bedarf es flankierender nationaler rechtlicher Vorgaben. Damit wird auch eine Hilfestellung zur Umsetzung von Artikel 24 AHL gegeben (Überwachungspflicht der Unternehmer).


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    Stellungnahme der verbändeübergreifenden AG Bestandsbetreuung zum Papier „Rinderpraxis der Zukunft“

    BTK Berlin (24.03.2022)

     Die AG hat sich intensiv mit dem Papier auseinandergesetzt und kommt zu folgendem Ergebnis:


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    Tierärztliche Bestandsbetreuung 2.0: Garant für Tiergesundheit und Tierwohl

    Eine Positionsbestimmung der Ad-hoc Arbeitsgruppe Bestandsbetreuung

    BTK Berlin (25.03.2017)

    Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl durch die Integrierte Tierärztliche Bestandsbetreuung: Die Integrierte Tierärztliche Bestandsbetreuung (ITB) erfasst insbesondere die Tiergesundheit und den Tierschutz. Sie stößt an Grenzen, wenn der Aufwand für Verbesserungen den wirtschaftlichen Nutzen übersteigt. Als Vorrausetzung für mehr Tiergesundheit und Tierschutz in der Tierhaltung müssen diese Bereiche messbar gemacht werden, indem: 1. Einheitliche tierbezogene Tiergesundheits‐ und Tierschutzmerkmale erfasst werden 2. Die Nutztierzucht mehr Langlebigkeit und Widerstandsfähigkeit berücksichtigt 3. Eine zentrale Tiergesundheitsdatenbank eingerichtet wird


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  • Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung der Tierärztegebührenordnung

    BTK Berlin (08.04.2022)

    Grundsätzlich wird es sehr begrüßt, dass das BMEL die Überarbeitung der GOT in die Hand genommen hat, damit wir eine zukunftsfähige Gebührenordnung bekommen, die den sich ändernden medizinischen Gegebenheiten Rechnung trägt.

    Da der Entwurf, auf dem das Gutachten beruht, von 2012 ist, zeigen sich einige strukturelle Änderungen, die bei der Überarbeitung des Entwurfes von der BTK-bpt AG GOT geändert wurden, hier aber keine Berücksichtigung fanden. Ohne auf die einzelnen Gebührenpositionen eingehen zu wollen, die durch das Gutachten der AFC evaluiert wurden, regen wir dennoch an, das Wort „unkompliziert“ zu streichen. Auch eine Vereinfachung der GOT hinsichtlich der Differenzierung der Tierarten, wie es in unserem Entwurf von 2021 vorgeschlagen wurde, wäre sinnvoll gewesen. Auch die zunehmend stärker genutzte Telemedizin sowie die weiter steigenden Dokumentationspflichten insbesondere beim Antibiotikaeinsatz wurden nicht berücksichtigt.

    Auch wenn es bei manchen Positionen, die zum Teil sogar im Preis gesenkt wurden (Beispiel Röntgen) zu Unverständnis in der Tierärzteschaft gekommen ist, wollen wir die Zahlenerhebung nicht kommentieren, da wir davon ausgehen, dass die Umfrage der AFC fundiert und wissenschaftlich einwandfrei abgelaufen ist. Allerdings wurde die Umfrage 2020 durchgeführt, Ende Januar 2021 war die Umfrage bereits abgeschlossen und mit entsprechenden Preisen versehen. Die in dem Entwurf enthaltenen GOT-Sätze basieren also auf Auswertungen, die schon nicht mehr aktuell sind. Die im Entwurf enthaltenen GOT-Sätze müssten zumindest in der Höhe der Inflationsrate nach oben angepasst werden.


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  • Leistungen der Milchkühe und deren Gesundheitsrisiken

    BTK Berlin (25.03.2022)

    Die Erhöhung der Laktationsleistung der Milchkühe in den letzten Jahrzehnten hat zu einer Zunahme von Gesundheitsrisiken geführt, die ohne jeden Zweifel, aber im unterschiedlichen Ausmaß genetisch bedingt sind. Die hohe Inzidenz von Erkrankungen verursacht ein zu frühes Ausscheiden aus dem Produktionsprozess und damit eine zu kurze Nutzungsdauer. Hierzu trägt auch die Zunahme von Todesfällen bei. Zwar wird die Quantität der Inzidenz von Erkrankungen, des vorzeitigen Ausscheidens und der Zahl von Todesfällen durch das Management auch maßgeblich durch den Tierhalter mitbestimmt, kann aber nicht als Ursache der Probleme angesehen werden. Die Qualität des Managements kann somit zur Reduzierung oder Erhöhung der gesundheitlichen Probleme im Milchviehbestand beitragen und erklärt die bekannte breite Streuung der gesundheitlichen Probleme beim Milchvieh in den landwirtschaftlichen Betrieben.

    In vorliegender Ausarbeitung der ad-hoc-Arbeitsgruppe „Tierschutz in der Nutztierzucht“ wird die heutige Milchviehzucht auf der Grundlage tierärztlicher Erkenntnisse unter Tierschutz- und Tiergesundheitsgesichtspunkten bewertet, um das Erfordernis der Korrektur züchterischer Maßnahmen zur Vermeidung tierschutzrelevanter Tatbestände zur Diskussion zu stellen.


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