Info- und Merkblätter

Hier finden Sie eine Auswahl von Informationen zu verschiedenen Themen, die auch den Praxisalltag betreffen. Die Bundestierärztekammer möchte hier einen allgemeinen Überblick bieten. Für spezielle Landes-Vorschriften müssen Sie sich an ihre Landes-/Tierärztekammer wenden.

FAQ zum EU-Tierarzneimittelrecht

Nicht erst seit Inkrafttreten der EU-Tierarzneimittelverordnung (VO (EU) 2019/6) im Jahr 2019 vertritt die BTK die Interessen der Tierärzteschaft bei der Umsetzung des neuen EU-Arzneimittelrechts und informiert die Kolleg:innen stets aktuell.

Obwohl die einschlägigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften am 28.01.2022 durch das neue europäische Tierarzneimittelrecht abgelöst worden sind, konnten verschiedene Aspekte noch nicht abschließend geregelt werden. Weder auf EU- noch auf nationaler Ebene ist bereits das gesamte untergesetzliche Regelwerk in Kraft getreten bzw. angepasst worden. Somit ist die Umstellung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften über Tierarzneimittel als Prozess zu sehen.

Um die Kolleg:innnen in dieser für alle Seiten schwierigen Übergangszeit gut informiert zu wissen, informiert hier die BTK: FAQ EU-Tierarzneimittelrecht-Stand 2023

 

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Das Wichtigste vorneweg: Es gibt keine allgemeine Registrierkassenpflicht für Tierärzte! Allerdings gilt für Tierärztinnen und Tierärzte, die bereits elektronische Kassen verwenden, das Folgende:

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte verfügt, dass zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen elektronische Kassensysteme zwingend u. a. Einzelaufzeichnungen ermöglichen müssen. Diese Verfügung wurde zunächst auf den 01.01.2020 verlängert. Auf Grundlage von § 146a Abs. 1 Satz 1 AO (Abgabeordnung) müssen für bereits vorhandene Registrierkassen mit elektronischer Funktionsweise neue Regularien eingehalten werden: „Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen." Einzelheiten können Sie dem BMF-Schreiben vom 17.06.2019 entnehmen. Die Tierärzteschaft wurde im Deutschen Tierärzteblatt informiert.

Da abzusehen war, dass die geforderten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht verfügbar sein würden, hatte das BMF mit Schreiben vom 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 eingeräumt.

Mit Schreiben vom 18.08.2020 wurde das Ende der Nichtbeanstandungsregelung vom BMF bestätigt, sodass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen vorhandener elektronischer Kassensysteme vom 01.10.2020 an umgesetzt sein müssen. Abweichend von dieser Bundesregelung haben einige Bundesländer aktuell jedoch eine weitere kurze Fristverlängerung eingeräumt (Stand 29.09.2020). Ob und wie lange diese in Ihrem Bundesland gilt, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Landesfinanzverwaltung. Bitte informieren Sie sich dort!

Weitere Informationen bietet ein FAQ-Katalog des BMF.

Bitte beachten Sie! Wenn Sie keine elektronische Kasse, sondern eine offene Ladenkassen nutzen, müssen natürlich die dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (z. B. § 146 Abgabeordnung).

Tierärztliche Approbationsbehörden in Deutschland

Zur Anerkennung eines Studienabschlusses der Veterinärmedizin in Deutschland, der im Ausland erworben wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Approbationsbehörde, d. h. die Approbationsbehörde des Bundeslandes, in dem Sie wohnen bzw. tätig sind. Die Bundestierärztekammer ist dafür nicht zuständig.

Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen enthält nach Ländern, Hochschulen und Abschlüssen sortierte Informationen zur Vergleichbarkeit mit deutschen Abschlüssen.

Schwangere in der tierärztlichen Praxis

Alle mutterschutzrechtlichen Bestimmungen gelten nur für Arbeitnehmerinnen. Für eine werdende Mutter besteht kein gesetzlich normiertes generelles Beschäftigungsverbot in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, und zwar unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter, eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb durchzuführen. Ziel ist es, Gefahren am Arbeitsplatz zu ermitteln und dementsprechend Schutzmaßnahmen festzulegen, umzusetzen und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat jetzt einen Leitfaden speziell für die tierärztliche Praxis herausgegeben. Vom Vorbereiten bis zum Dokumentieren – die Broschüre Gefährdungsbeurteilung in der Tiermedizin leitet systematisch durch die einzelnen Schritte, enthält Kopiervorlagen und Arbeitsblätter, analysiert übersichtlich mögliche Gefährdungen in den einzelnen Arbeitsbereichen, gibt Hinweise zu relevanten Rechtstexten und listet wichtige Kontaktadressen.

Bestelladresse: BGW, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Tel. (0 40) 2 02 07-0, Fax 2 02 07-5 25, Bestell-Nr. TP-6GB; kostenlos für BGW-Mitglieder

Informationspflichten für Praxen

Am 17. Mai 2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft getreten. Hier finden sie Hinweise, was für Tierarztpraxen zu beachten ist.

Die Liste mit Namen und Kontaktdaten der Tierärztlichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte müssen – sofern sie Angestellte (Assistenten, Tierarzthelferinnen, Bürokräfte, Reinigungspersonal u. ä.) beschäftigen – für diese eine betriebsärztliche und für die Praxis eine sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Inhalt und Umfang dieser Betreuungsverpflichtung werden für den Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 geregelt.

Praxisinhaber müssen der BGW gegenüber die Betreuung nachweisen. Die BGW überprüft (wie auch etwa die Landesämter für Arbeitsschutz) stichprobenweise die tatsächliche Durchführung der Betreuung und verhängt ggf. Zwangsgelder.

In der Arbeitsgemeinschaft der tierärztlichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben sich Kolleginnen und Kollegen zusammengeschlossen, die die Sachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben haben.
Viele Praxisinhaber haben Betreuungsverträge mit diesen tierärztlichen Fachkräften abgeschlossen – bietet diese Tatsache doch die Gewähr, von Kollegen betreut zu werden, die mit den Besonderheiten der Arbeitsabläufe und Organisation tierärztlicher Tätigkeiten vertraut sind. Alle Fachkräfte arbeiten mit Betriebsmedizinern zusammen und können somit auch für diesen Betreuungsbedarf hilfreich sein.

Wichtig für betreuende Kolleginnen und Kollegen!
Die Liste der Tierärztlichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird von Dr. Anne-Maren Marxen aktualisiert; Änderungen bitte melden unter

Tel. (04 31) 8 39 49 Fax (04 31) 8 39 49 mobil (01 72) 8 52 07 30

Gestaltung von Praxisschildern, Internetseiten, Broschüren und Formularen

(1) Ein Praxisschild und Praxislogo darf nur von niedergelassenen Tierärzten angebracht werden. (2) Das Praxisschild darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet oder angebracht sein und sollte die übliche Größe von etwa 35 x 50 cm nicht überschreiten. Es kann beleuchtet sein. (3) Das Praxisschild sollte nur folgende Angaben enthalten ...

Beschluss der Delegiertenversammlung zu Assistentengehältern

Die Mindestvergütung für das Anfangsgehalt darf brutto € 3.130,- (40h-Woche) nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Probezeit (max. ein halbes Jahr) Erhöhung auf den Betrag der Entgeltgruppe E 13 Stufe 1 TVöD Bund (40h-Woche). Diese Anpassung kann auch früher geschehen bzw. als Anfangsgehalt festgesetzt werden.

Die wichtigsten Fragen beantwortet das Infoblatt „Arbeitszeiterfassung in der Tierarztpraxis", das der bpt-Arbeitskreis "Angestellte Tierärzte" entwickelt hat und auf seiner Webseite zur Verfügung stellt.

Merkblatt für Tierhalter zum sorgfältigen Umgang mit Antibiotika

Wie man Antibiotika verantwortungsvoll einsetzt: Hinweise für Halter von Klein- und Heimtieren
Resistenzen von Bakterien gegenüber Antibiotika werden auch bei Kleintieren zunehmend zur Bedrohung. Antibiotikaresistenz bedeutet, dass Bakterien, die eine Krankheit verursachen, nicht von einem Antibiotikum beeinflusst werden, wodurch das Arzneimittel für die Behandlung unwirksam wird.