Informationen zur Anerkennung von Fortbildungen gemäß Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen

Gemäß vertraglicher Vereinbarung zwischen der Tierärztekammer Niedersachsen und der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) der Bundestierärztekammer e.V. ist die ATF seit 1. Januar 2018 für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 7 der Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen (BO TK NDS) zuständig.

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen.

Für die Anerkennung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, bevorzugt per E-Mail an atf@btkberlin.de .
Bitte verwenden Sie das Antragsformular, gerne können Anlagen beigefügt werden. Es werden nur vollständige Anträge bearbeitet.

Nach erfolgreicher Anerkennung erhält die Tierärztekammer Niedersachsen automatisch per E-Mail eine Kopie der Anerkennung zur Kenntnis.

Kriterien:

Vom Veranstalter muss eine Teilnehmerliste geführt werden, die der Tierärztekammer Niedersachsen bei Nachfrage vorzulegen ist. Ein Muster der ausgeteilten Teilnahmebescheinigung (veterinärmedizinisch-fachliche Fortbildung oder Fortbildung zu nicht-veterinärmedizinisch-fachlichen Berufsfertigkeiten (bis 31.10.2023 Oberbegriff "kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Praxisführung") ist aufzubewahren.

Für eine ATF-Anerkennung ist die Fortbildung für alle Tierärztinnen und Tierärzte zugänglich zu gestalten und rechtzeitig öffentlich anzukündigen. Sollte dieses nicht der Fall sein, kann bei Erfüllung aller weiteren Anforderungen eine Anerkennung gemäß § 7 Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen ausgesprochen werden

Im Vordergrund jeder Veranstaltung steht die Vermittlung neuen Wissens und aktueller Entwicklungen. Rein fachliche Mitteilungen im Sinne von Dienstbesprechungen im öffentlichen Dienst oder gemeinsame Visiten bei einer Tätigkeit in einer Praxis/Klinik erfüllen in der Regel nicht den Anspruch an ein anzuerkennendes Fortbildungsangebot.

Die Referierenden müssen eine ausreichende fachliche Qualifikation im präsentierten Themengebiet aufweisen.

Gebühren:

Die Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung gemäß Berufsordnung und Anträgen auf ATF-Anerkennung gemäß ATF-Statuten sind identisch.