Tierärzte als Abzocker?

Die BTK erklärt die tierärztliche Gebührenordnung (GOT)

BTK Berlin (31.07.2015) Tierärzte als Abzocker – so der Tenor einer im öffentlich-rechtlichen Fernsehen Reportage „Der Tierarzt und das liebe Geld“. Da der Filmbeitrag mit Sicherheit zur Verunsicherung vieler Tierhalter geführt hat, will die BTK nun Informationen zur Gebührenordnung für Tierärzte geben.
© Fotolia
Tierärzte sind Abzocker: Für die Kastration einer Hündin können sie 143,16 Euro berechnen, aber auch 286,32 oder sogar 429,48. Zuzüglich vorheriger Untersuchung, Narkose, Medikamenten. Das ist doch ungerecht und unseriös – und vor allem willkürlich, meinen Tierhalter, die ihre Rechnungen untereinander vergleichen und sich dann erst einmal über den Tisch gezogen fühlen ...

Um Licht ins Dunkel des tierärztlichen Gebührendschungels zu bringen, klärt die Bundestierärztekammer auf:
Tierärzte müssen alle Leistungen nach der durch ein Bundesgesetz festgelegten Tierärztlichen Gebührenordnung, der GOT, abrechnen. Diese listet als überschaubare Richtlinie rund achthundert tierärztliche Einzelleistungen und Behandlungsmaßnahmen mit dem dazugehörigen Gebührensatz für alle Tierärzte einheitlich auf. „Allerdings kann die GOT keine Endpreise enthalten, da die verschiedenen Einzelpositionen wie z. B. Untersuchung, Katheter legen, Infusion, Blutentnahme oder verbrauchte Arzneimittel variieren und zusammengerechnet werden müssen. Auf die Endsumme wird dann die Umsatzsteuer aufgeschlagen“, erklärt Prof. Dr. Theo Mantel, Präsident der Bundestierärztekammer.

Die einzelnen Leistungen können dabei nach dem einfachen, zweifachen und dreifachen Gebührensatz abgerechnet werden. Dieser richtet sich nach mehreren Faktoren: so nach den Umständen des Falles, also z. B. der individuellen Schwierigkeit der Behandlung, dem Zeitaufwand, der auch bei gleicher Behandlung sehr unterschiedlich sein kann, aber auch betriebswirtschaftlichen Überlegungen wie die Lage der Praxis (teure Innenstadtlage), Personalaufwand und aufwändige technisch-diagnostische Ausstattung.

Mantel: „Eine Zahnbehandlung unter Narkose bei einer jüngeren Katze wird daher günstiger sein als die gleiche Behandlung bei einem alten Tier mit höherem Narkoserisiko und erheblicher Intensivbetreuung.“
Das Überschreiten des Dreifachsatzes ist im begründeten Einzelfall übrigens gestattet – es muss aber vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden. Die Unterschreitung des einfachen Satzes der Gebührenordnung ist grundsätzlich unzulässig.

Damit der Tierhalter nach der Behandlung (für deren Erfolg im Übrigen der Tierarzt nie garantieren kann!) bezüglich der Kosten nicht eine böse Überraschung erlebt, rät die Bundestierärztekammer:

• Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt im Vorfeld erklären, welche Untersuchungen er plant und wie er dann – je nach Diagnose – das Tier behandeln will!

• Auch wenn die emotionale Betroffenheit, die Sorge um das Tier, groß sind: Sprechen Sie den Tierarzt auf die voraussichtlichen Kosten an, doch beachten Sie dabei: Ein Tier ist ein Lebewesen – einen verbindlichen Kostenvoranschlag wie bei einer Handwerkerrechnung kann es nicht geben!

• Ähnlich wie Zahnärzte bieten auch viele Tierarztpraxen Teilzahlungen an oder lassen Ratenzahlungen über Finanzpartner abwickeln – bei finanziellen Engpässen sollten Sie mit ihrem Tierarzt ehrlich darüber reden!