Zur Frage der Strafbarkeit der Brandkennzeichnung von Pferden                
                
            
         
        
            
                                    
                        Der „Schenkelbrand“ ist inzwischen Gegenstand mindestens einer Strafanzeige wegen Tierquälerei durch quälerische Tiermisshandlung i. S. d. § 17 Ziffer 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Wovon die Strafbarkeit dieser Maßnahme abhängt wird hier erläutert.                    
                             
            
                
                                    Autoren:
                    Rolf Kemper
                                                    Ausgabe:
                    8/2011
                
                
                                            S. 1020-1020                                            
                
                                    
                    
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