Versandhandelsverbot für Tierarzneimittel wird gelockert

Fakten zur 15. Novelle des Arzneimittelgesetztes

Der Versand von Arzneimitteln aus Apotheken (auch über das Internet) an Tierhalter wird mit der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) für Mittel erlaubt, die ausschließlich für Tiere zugelassen sind, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen. Bislang durften apothekenpflichtige (einschließlich verschreibungspflichtige) Arzneimittel nach § 43 Abs. 5 Satz 1 AMG nur in der Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt an den Tierhalter ausgehändigt werden. Ausnahmen vom Versandverbot gab es nur nach § 60 Abs. 4 AMG mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Zierfische, Zieroder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen und nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen.
Autoren: eine Zusammenfassung von Ute Tietjen
Ausgabe: 6/2011
S. 730-730
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