Versandhandelsverbot für Tierarzneimittel wird gelockert                
                                    
                        Fakten zur 15. Novelle des Arzneimittelgesetztes                    
                
            
         
        
            
                                    
                        Der Versand von Arzneimitteln aus Apotheken (auch über das Internet) an Tierhalter wird mit der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) für Mittel erlaubt, die ausschließlich für Tiere zugelassen sind, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
Bislang durften apothekenpflichtige (einschließlich verschreibungspflichtige) Arzneimittel nach § 43 Abs. 5 Satz 1 AMG nur in der Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt an den Tierhalter ausgehändigt werden. Ausnahmen vom Versandverbot gab es nur nach § 60 Abs. 4 AMG mit Zustimmung
der zuständigen Behörde für Zierfische, Zieroder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen und nicht der Lebensmittelgewinnung
dienende Kaninchen.                    
                             
            
                
                                    Autoren:
                    eine Zusammenfassung von Ute Tietjen
                                                    Ausgabe:
                    6/2011
                
                
                                            S. 730-730                                            
                
                                    
                    
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