Keine Schlachtung hochträchtiger Tiere

Die BTK-Delegiertenversammlung bekräftigt die Forderung nach einem Schlachtverbot im letzten Drittel der Trächtigkeit

BTK Berlin (25.04.2016) Das Thema „Schlachtung gravider Tiere“ hat auf Initiative der Bundestierärztekammer schon seit einiger Zeit zu verstärkten Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Diverse Forschungen und Untersuchungen laufen und auch das zuständige Bundesministerium plant eine baldige gesetzliche Regelung. Die Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer hat am 16. April 2016 eine Resolution zu dieser Thematik verabschiedet.
© C. Pfister
Das Thema „Schlachtung gravider Tiere“ hat auf Initiative der Bundestierärztekammer schon seit einiger Zeit zu verstärkten Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Diverse Forschungen und Untersuchungen laufen und auch das zuständige Bundesministerium plant eine baldige gesetzliche Regelung. Die Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer hat am 16. April 2016 eine Resolution zu dieser Thematik verabschiedet.

„Bei der Schlachtung gravider Tiere ist derzeit noch keine gezielte Betäubung und anschließende tierschutzgerechte Tötung der Föten möglich“ erläutert Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der Bundestierärztekammer, die Hintergründe der Resolution. Auf Initiative der Tierärztekammer Niedersachsen hatte sich eine Arbeitsgruppe mit verschiedenen Möglichkeiten und Szenarien rund um die Thematik beschäftigt.
Als allgemein anerkannt gilt, dass zumindest bei fortgeschrittener Trächtigkeit (letztes Drittel) Föten eine Empfindungsfähigkeit zuerkannt wird. Hält man die fleischhygienerechtlichen Anforderungen ein, kommt es während des Schlachtprozesses zu einem Erstickungstod der Föten. Dies lehnen die Delegierten der Bundestierärztekammer aus ethischen Gründen ab. „Ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Schlachtung eines Tieres in fortgeschrittener Trächtigkeit können nicht als vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes gelten“, so Dr. Tiedemann. Die Delegierten fordern daher die Euthanasie, um einen tierschutzgerechten Tod der Föten zu gewährleisten, falls das Muttertier aus gesundheitlichen Gründen den Geburtstermin nicht mehr erleben kann. Ausnahmen dürfe es lediglich bei besonderen Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen (staatliche Tierseuchenbekämpfung) geben. Es müsse gesetzlich geregelt werden, dass Tierhalter ihre Tiere bei fortgeschrittener Trächtigkeit nicht zur Schlachtung abgeben dürfen.

Die Bundestierärztekammer hofft, dass die geplante gesetzliche Regelung der Schlachtung gravider Tiere zügig auf den Weg gebracht wird, um einen tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren zu gewährleisten. Die Resolution der Bundestierärztekammer findet sich im Anhang.

Anlage:
Resolution der Bundestierärztekammer zur Schlachtung von Tieren in fortgeschrittener Trächtigkeit