Schluss mit der Schlachtung trächtiger Rinder!

Bundestierärztekammer fordert gesetzliche Regelungen

BTK Berlin (26.03.2014) Unter Bezug auf den NDR-Beitrag zur Schlachtung trächtiger Rinder nimmt die Bundestierärztekammer mit Forderungen an Tierhalter, Schlachthöfe, Politik und Gesetzgebung zu diesem Tierschutzproblem Stellung.
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Bezug nehmend auf den Beitrag des Norddeutschen Rundfunks vom 25. März zur Schlachtung trächtiger (gravider) Rinder nimmt die Bundestierärztekammer zum Thema Stellung:

„Auf Grundlage einer Auswertung von Fragebögen aus 53 Schlachtbetrieben ist davon auszugehen, dass in Deutschland regelmäßig trächtige Rinder geschlachtet werden. Die Studie von Katharina Riehn aus dem Jahre 2011 geht im Durchschnitt von rund zehn Prozent der weiblichen Rinder aus, das sind rund 180.000 Tiere jährlich. Und das überwiegend gegen Mitte oder Ende der Trächtigkeit“, erklärt Prof. Dr. Theo Mantel, Präsident der Bundestierärztekammer.
Aus tierärztlicher Sicht muss davon ausgegangen werden, dass die Feten mindestens im letzten Drittel der Trächtigkeit schmerzempfindlich sind und leiden. „Aus ethischen Gründen können wir Tierärzte nicht akzeptieren, dass die Tötung der Feten ohne vernünftigen Grund sowie die Belastungen der trächtigen Tiere durch den Transport weiterhin billigend in Kauf genommen werden. Es ist ein längst überfälliges Gebot des Tierschutzes, diese Zustände zu ändern!“, so Prof. Dr. Mantel weiter. Gemeinsam mit den Landwirten und landwirtschaftlichen Organisationen wie dem Deutschen Bauernverband, mit dem die Bundestierärztekammer in intensiven Gesprächen ist, soll nun nach Lösungen gesucht werden.

Die Bundestierärztekammer fordert:

• Es muss ein grundsätzliches Verbot der Schlachtung tragender Färsen und Kühe geben. Ausnahmen müssen vom Gesetzgeber geregelt werden.

• Da es im Tierschutzgesetz momentan keine Regelung für den Umgang mit Feten als schutzbedürftige Lebewesen gibt, muss der Gesetzgeber diese Lücke durch Folgeverordnungen (z.B. Tierschutznutztierhaltungsverordnung, Tierschutzschlacht-verordnung) schließen. Dazu ist eine europäische Lösung erforderlich.

• Es muss eine obligatorischen Bescheinigung als Begleitdokument für ein Tier eingeführt werden, wenn es ab dem 187. Trächtigkeitstag/Tag nach der Besamung mit medizinischer Indikation geschlachtet werden darf. Diese Bescheinigung muss vom Hoftierarzt ausgestellt und am Schlachthof unverzüglich vorgelegt werden, damit das Tier einer gesonderten Schlachtung unterzogen und der Fötus während des Schlachtvorganges möglichst schnell betäubt und getötet werden kann.

Mantel: „Das Problem kann aber nur im Dialog mit den Landwirten und Schlachtbetrieben gelöst werden, denn das Ganze muss auch praktikabel und umsetzbar sein!“