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 Tierseuchen - EU-Heimtierpass

Hinweise zum Ausfüllen des EU-Heimtierausweises; Musterseiten

Die EU hat eine Reihe von Vorgaben für die Gestaltung des Heimtierausweises gemacht, und zwar vor allem zu individueller Kenn-Nummer, Format, Farbe des Einbandes, Sprache und Seitenaufbau.
Details wie die Art der Heftung, Papierqualität oder zusätzliche Designelemente sind aber nicht festgelegt.

Zum Ansehen der Musterseiten klicken Sie bitte auf die jeweiligen Überschriften:

Titelseite

Die Titelseite des neuen Passes ist einsprachig für „Bundesrepublik Deutschland“ gestaltet.

I. Besitzer
II. Beschreibung des Tieres
III. Kennzeichnung des Tieres

Die Vorgaben für die folgenden Seiten werden in Deutsch und Englisch gesetzt. Durchgängig alle Seiten (inkl. der Titelseite) müssen die individuelle Passnummer tragen. Der Ausweis ist vom ermächtigten Tierarzt auszustellen.

Bei Besitzer ist ggf. als erstes der Züchter einzutragen. Werden Tiere z. B. von einem Tierheim abgegeben, kann der Name des Vorbesitzers bei Bedarf (Datenschutz) unkenntlich gemacht werden.

Die Kennzeichnung des Tieres ist verbindlicher Bestandteil der EU-Regeln – für nicht gekennzeichnete Tiere kann kein EU-Heimtierausweis ausgestellt werden. Das Datum der Mikrochip-Implantation bzw. Tätowierung kann ggf. „nach Angaben des Besitzers“ eingetragen werden.

IV. Tollwutimpfung

Bei „gültig bis“ ist nicht die Mindesthaltbarkeit des Impfstoffes einzutragen sondern die
Gültigkeit der Impfung. Maßgeblich ist dafür die Angabe des Impfstoffherstellers in der Gebrauchsinformation.

V. Serologische Tollwutuntersuchung
VI. Zeckenbehandlung
VII. Behandlung gegen Echinococcus


Die Bestimmung des
Tollwut-Antikörpertiters ist erforderlich bei Reisen in EU-Länder mit Sonderregeln und bei der Wiedereinreise aus nicht gelisteten Drittländern. Der ermächtigte Tierarzt bestätigt hier das Ergebnis der Untersuchung in einem von der EU zugelassenen Labor. Sofern ein ausreichender Titer nachgewiesen wurde, muss der Test nur einmalig im Leben eines Tieres durchgeführt werden, wenn danach regelmäßig Auffrischungsimpfungen erfolgen.

Einträge zu Zecken- und Bandwurm-Behandlung sind nur für Reisen in die EU-Länder mit Sonderregeln erforderlich. Bei „Uhrzeit“ ist der Behandlungszeitpunkt einzutragen.

VIII. Sonstige Impfungen

Bei sonstigen Impfungen sind für den Eintrag „gültig bis“ die Herstellerangaben (Zulassung) maßgeblich. Einträge sind sowohl mit den üblichen Aufklebern der Impfstoffhersteller als auch ggf. bei Nachträgen handschriftlich möglich.

IX. Klinische Untersuchung
X. Beglaubigung


Die klinische Untersuchung ist nur beim gewerblichen Verbringen der Tiere erforderlich und kann durch den ermächtigten Tierarzt erfolgen.

Beglaubigungen sind nur ggf. bei Reisen in Drittländer notwendig und müssen je nach Vorgabe des Landes z. B. vom Amtstierarzt oder der Botschaft ausgefüllt werden.

XI. Verschiedenes

Unter „Verschiedenes“ können z. B. andere serologische Untersuchungen wie auf FeLV/FIV eingetragen werden.

Abstand