Die EU hat eine Reihe von Vorgaben für die Gestaltung des Heimtierausweises gemacht, und zwar vor allem zu individueller Kenn-Nummer, Format, Farbe des Einbandes, Sprache und Seitenaufbau.
Details wie die Art der Heftung, Papierqualität oder zusätzliche Designelemente sind aber nicht festgelegt.
Zum Ansehen der Musterseiten klicken Sie bitte auf die jeweiligen Überschriften:
IV. Tollwutimpfung
Bei „gültig bis“ ist nicht die Mindesthaltbarkeit des Impfstoffes einzutragen sondern die Gültigkeit der Impfung. Maßgeblich ist dafür die Angabe des Impfstoffherstellers in der Gebrauchsinformation.
V. Serologische Tollwutuntersuchung
VI. Zeckenbehandlung
VII. Behandlung gegen Echinococcus
Die Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters ist erforderlich bei Reisen in EU-Länder mit Sonderregeln und bei der Wiedereinreise aus nicht gelisteten Drittländern. Der ermächtigte Tierarzt bestätigt hier das Ergebnis der Untersuchung in einem von der EU zugelassenen Labor. Sofern ein ausreichender Titer nachgewiesen wurde, muss der Test nur einmalig im Leben eines Tieres durchgeführt werden, wenn danach regelmäßig Auffrischungsimpfungen erfolgen.
Einträge zu Zecken- und Bandwurm-Behandlung sind nur für Reisen in die EU-Länder mit Sonderregeln erforderlich. Bei „Uhrzeit“ ist der Behandlungszeitpunkt einzutragen.


