Grundsätzlich halten wir die Zusammenstellung für eine geeignete Handlungsbasis.
Dennoch halten wir es für erforderlich, den Grad der Verbindlichkeit einzelner Maßnahmen zu überdenken, um Konsequenzen bei Nichtbeachtung zu ermöglichen.
Die Konsequenzen seitens der Zuchtverbände und Zuchtorganisationen sollten nicht auf freiwilliger Basis sondern verpflichtend vorgeschrieben werden.
Dazu gibt es bereits eine Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz (§11b).
Für die Durchführung von Gentests und Dokumentationen, die Klärung von Erbgängen und Fristen zur Ausmerzung von Anlageträgern fehlen jegliche Vorgaben.
Eine Meldepflicht von Erbfehlern bei Neugeborenen wird nach Auffassung der BTK bei Rindern nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen und sollte bei Schafen, Ziegen und Schweinen ebenfalls etabliert werden.
Maßnahmen müssen sowohl die Kriterien der Zuchtwertschätzung als auch die Haltung der Tiere betreffen.
Die Bundestierärztekammer spricht sich für ein Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzes analog dem Heimtiergutachten für den Bereich Nutztiere aus.
Die Bundestierärztekammer begrüßt, dass eine Tierschutzplattform Nutztierzucht zur regelmäßigen Erörterung der Problematik etabliert werden soll.
Im Rahmen des 23. Deutschen Tierärztetages im April 2003 wird sich ein Arbeitskreis mit Qualzuchten bei Nutztieren befassen, von dem wesentliche Impulse zur Weiterentwicklung der Thematik erwartet werden.
Es wäre wünschswert, wenn die Ergebnisse in die vorliegenden Leitlinien einfließen könnten.
Im einzelnen hat die BTK folgendes anzumerken:


