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 Fachliches - Tierschutz

Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration

Gemeinsame Stellungnahme der Bundestierärztekammer und des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. -bpt- zur betäubungslosen Kastration männlicher Saugferkel

Die Bundestierärztekammer und der Bundesverband praktizierender Tierärzte begrüßen die Diskussion um die Beseitigung des Ausnahmetatbestandes der betäubungslosen Kastration von Ferkeln und sprechen sich bis zu dessen Verbot für eine begleitende prä- und postoperative Schmerztherapie und die Förderung der Erforschung von praxistauglichen Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration aus.

Langfristiges Ziel muss es sein, auf die Kastration der männlichen Ferkel verzichten zu können.

Folgende Alternativen zur betäubungslosen Kastration werden derzeit diskutiert:

  1. Narkose unter Einsatz von Isofluran
  2. Narkose unter Einsatz von CO2
  3. Injektionsnarkose
  4. Lokale Betäubung des Hodenbereiches
  5. Impfung gegen Ebergeruch (Immunologische Kastration)
  6. Sperma-Sexing und Mast weiblicher Tiere
  7. Zucht von Schweinelinien mit möglichst geringem Ebergeruch
  8. Jungschweinemast (Schlachtung von männlichen Tieren vor der Geschlechtsreife)
Welche Methoden sich als praxistauglich und mit dem Tierschutz vereinbar erweisen, muss unter der Einbeziehung der tierärztlichen Wissenschaft und Praxis intensiv diskutiert werden. Die Marktrelevanz der verschiedenen Maßnahmen ist in die Überlegungen mit einzubeziehen.

Der Kastrationsschmerz der Ferkel lässt sich durch den prä- und postoperativen Einsatz von Schmerzmitteln reduzieren. Bis zur Erarbeitung praxisreifer Ersatzmethoden sollte in der Zwischenzeit diese Schmerzbehandlung unter Beachtung einer sorgfältigen Operationshygiene zur Minderung der Belastung für die Ferkel im Sinne eines effektiven Tierschutzes zur Anwendung kommen.

Die Bundestierärztekammer und der Bundesverband praktizierender Tierärzte fordern eine zeitliche Befristung der Ausnahmen vom Betäubungsgebot und eine entsprechende Änderung des Tierschutzgesetzes. Ausnahmen vom Betäubungszwang dürfen nur noch so lange zugelassen bleiben, bis befriedigende Alternativen verfügbar sind.

Darüber hinaus sollte bei den momentan im Tierschutzgesetz aufgeführten Indikationen für betäubungslose Eingriffe geprüft werden, ob sie noch zeitgemäß sind.

Bonn und Frankfurt, den 21. Oktober 2008

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