"Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz"
Rechtsgutachten im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (September 2006)
Der § 16 a Satz 1 TierSchG eröffnet Amtstierärztinnen und -tierärzten kein Entschließungsermessen. Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen wurden, werden oder bevorstehen. Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.


