zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis
Die Gesellschaft für Pferdemedizin hat Empfehlungen zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis erarbeitet.
(Teilnehmer: Dr. Blobel, Prof. Dr. Deegen, Dr. Ende, Dr. Eversfield, Prof. Dr. Ferguson, Prof. Dr. Gerhards, Prof. Dr. Grabner, Prof. Dr. Hertsch, Prof. Dr. Huskamp, Prof. Dr. Litzke, Prof. Dr. Schatzmann, Dr. Schüle, Prof. Dr. Schusser, Dr. Stadtbäumer)
Die Empfehlungen betreffen v. a. diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die in der Pferdepraxis üblich sind.
In Absprache mit dem BTK-Fachausschuss für Pferde entstanden daraus die nachfolgend abgedruckten „Leitlinien zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis" (erschienen im DTBl. 11/2002 S. 1150).
Leitsätze
Vorbemerkung
Das Maß der erforderlichen Aufklärung ergibt sich aus Art und Umfang des Eingriffes, sowie den drohenden Gefahren.
Kontraindikationen müssen immer beachtet werden.
Bei alltäglichen Eingriffen, bei denen sich das Risiko einer Komplikation nur selten verwirklicht, braucht nicht aufgeklärt werden.
Die Aufklärung ist in der Dokumentation schriftlich festzuhalten.
Kann der Tierhalter/-eigentümer nicht erreicht werden, müssen unaufschiebbare Maßnahmen bei akuten Fällen auch ohne vorherige Aufklärung des Tierhalters/-eigentümers durchgeführt werden.
Hinweise zur Aufklärungspflicht bei den in der Pferdepraxis üblichen Maßnahmen
1. Untersuchung
a) klinisch
b) apparativ
c) diagnostische Medikation
d) chirurgisch
2. Injektion, Punktion, Biopsie
3. Sedation
4. Narkose
5. Intensivbehandlung
6. operative Eingriffe
a) Kastration
b) Kopper-OP
c) Laryngoplastik
d) Kolik, Behandlung und/oder OP
e) Einführung der Nasenschlundsonde
f) Neurektomie
7. Therapienotstand
Zu 1.a): klinische Untersuchung
Die klinische, nicht invasive Untersuchung ist i. d. R. nicht risikobehaftet und deshalb nicht aufklärungsbedürftig.
Die klinische, invasive Untersuchung, z. B. rektale Untersuchung, Einsetzen des Maulgatters, Einsetzen des Spekulums, Verwendung von Sonden und Kathetern zu diagnostischen Zwecken, kann mit einem geringen Risiko behaftet sein.
Die vorgenannten Eingriffe sind nicht aufklärungsbedürftig.
Zu 1.b): apparative Untersuchung
Bei der apparativen Untersuchung des Pferdes sind Zwischenfälle bedingt durch das Verhalten des Pferdes nicht immer zu vermeiden.
Aus diesem Grund besteht ein natürliches Risiko und diesbezüglich grundsätzlich keine Aufklärungspflicht.
Zu 1.c): diagnostische Medikation
Die diagnostische Medikation (z. B. Atemstimulanz, Mydriatrikum, Oberflächenanästhesie) wird als risikoarm betrachtet und bedarf nicht der Aufklärung.
Zu 1.d): chirugische Untersuchung
Chirurgische Maßnahmen (z.B. Laparaskopie, Arthroskopie) bedürfen der Aufklärung.
Zu 2.: Injektion, Punktion, Biopsie
Eine Aufklärung ist bei Injektionen, Punktionen und Biopsien nicht notwendig.
Ausnahmen wie
Zu 3.: Sedation
Die Sedation an sich erfordert keine Aufklärung.
Es besteht jedoch eine Informationspflicht hinsichtlich des Fastens und des Transportes nach einer Sedation.
Zu 4.: Narkose
Bei jeder Narkose, besonders beim Pferd, besteht ein Risiko. Diese Kenntnis kann üblicherweise bei jedem Pferdebesitzer vorausgesetzt werden.
Eine besondere Aufklärung über das normale Risiko einer Allgemeinnarkose beim klinisch unverdächtigen Pferd ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Werden bei der klinischen Voruntersuchung Befunde erhoben, die das Risiko erhöhen, muss der Besitzer informiert werden und das Gespräch auf dem Krankenblatt dokumentiert werden.
Rassebedingte Prädispositionen müssen berücksichtigt werden.
Nach einer weltweiten Studie besteht jedoch ein perioperatives Risiko (Narkose- und Operationsrisiko) von 0,9 Prozent (bei Inhalationsnarkose).
Darum wird empfohlen, den Besitzer auf das Risiko aufmerksam zu machen.
Zu 5.: Intensivbehandlung
Bei allen Intensivpatienten, insbesondere bei Fohlen, ist eine Aufklärung über die Chancen und die Kosten notwendig.
Zu 6.: operative Eingriffe
Jeder operative Eingriff ist risikobehaftet.
Beim Pferd ist ein höheres Risiko zu erwarten als bei anderen Haustieren, deshalb muss vor jedem Eingriff eine Aufklärung über Methode und Risiken erfolgen.
Je höher das Risiko des Eingriffs, desto ausführlicher sollte die Aufklärung sein.
Beispiel Kastration:
Da jede Kastrationsmethode Vor- und Nachteile in sich birgt, müssen die typischen Risiken und Komplikationen vor Inangriffnahme der Operation besprochen werden.
Vorauszusetzen ist die erforderliche Sorgfalt.
Der Tierarzt muss in groben Zügen über Art und Weise des Eingriffs, über Risiken und Alternativen soweit informieren, als dies für einen vernünftigen Tierhalter entscheidungserheblich sein kann, einschließlich der Nachsorge.
Von der Information kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber eine bestimmte Methode wünscht oder Pferde regelmäßig auf die gleiche Art kastrieren lässt.
Beispiel Kolik-Operation:
Das Risiko der Erkrankung steht gegenüber dem Operationsrisiko bei der Kolik des Pferdes im Vordergrund.
Eine Aufklärungspflicht besteht im Hinblick auf die Durchführung des Eingriffs mit möglichen peri- und postoperativen Komplikationen.
Auf die voraussichtlichen Kosten sollte hingewiesen werden.
Zu 7.: Therapienotstand
Begründung: Wenn der benötigte Wirkstoff in Anhang I,II oder III der Verordnung 2377/90 nicht enthalten ist, dann muss z. B. bei Verwendung eines Humanarzneimittels (Augensalbe) die Eintragung der Anwendung in den Equidenpass erfolgen und die Wartezeit als Schlachtpferd beträgt sechs Monate.
Genau diese Wartezeit ist dem Tierbesitzer unbedingt in Form der Aufklärung mitzuteilen.
Rechtlicher Hinweis
Die ärztliche/tierärztliche Aufklärungspflicht unterliegt einem ständigen Wandel durch Rechtssprechung und medizinisch-technische Entwicklung. Für die Vollständigkeit und den Inhalt der vorstehenden Auflistung kann deshalb keine Haftung übernommen werden.
Bitte beachten Sie auch die diesbezüglichen Veröffentlichungen in der tierärztlichen Fachpresse.


