Die Bundestierärztekammer möchte Sie mit diesem Merkblatt darüber informieren, wie Tierärzte ihre Leistungen berechnen, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung.
Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein "Buch mit sieben Siegeln".
Leider müssen in ihr aber – wegen der Genauigkeit – einige Fachbegriffe verwendet werden. Außerdem kann sie keine pauschalen Preise angeben, sondern nur die Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.
Allgemeine Bestimmungen
- Die einzelne Leistung kann mit dem
Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes
berechnet werden.
Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen. - Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
- Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.
- Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt die Mehrwertsteuer hinzu.
- Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine
Rechnung
schreiben muss.
Tut er es, dann sollte sie zumindest enthalten:
Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können eine weiter aufgliederte Rechnung verlangen.
Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis enthält im Teil A Grundleistungen, z. B. "Beratung", "Allgemeine Untersuchung mit Beratung", im Teil B Besondere Leistungen, z. B. "Injektion", "Kastration", "Verband anlegen".
Fast immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, also verschiedenen Positionen des Gebührenverzeichnisses.
Beispiel I: Behandlung einer Otitis (Ohrenentzündung) beim Hund*)
| Behandlungsschritt | 1fach | 3fach |
| Allgemeine Untersuchung | 12,03 | 36,09 |
| Eingehende Untersuchung Ohr | 5,72 | 17,16 |
| Mikroskopische Untersuchung | 5,72 | 17,16 |
| Otitis-Erstbehandlung | 8,59 | 25,77 |
| Eingeben von Medikamenten | 2,30 | 6,90 |
| + Arzneimittel | ... | ... |
| Zwischensumme | ... | ... |
| + 19% Mehrwertsteuer | ... | ... |
| Endsumme | ... | ... |
Beispiel II: Kastration einer Kätzin*)
| Behandlungsschritt | 1fach | 3fach
| Allgemeine Untersuchung
| 8,02
| 24,06
| Injektionsnarkose
| 17,18
| 51,54
| Kastration
| 51,54
| 154,62
| Injektion(en) je
| 5,15
| 15,45
| + Arzneimittel
| ...
| ...
| + Material (z.B. Nahtmaterial)
| ...
| ...
| Zwischensumme
| ...
| ...
| + 19% Mehrwertsteuer
| ...
| ...
| Endsumme
| ...
| ... | |
*) Die Berechnungen gelten nur für den beschriebenen Routinefall. Bei einer Ohrenentzündung werden z.B. meist mehrere Behandlungen nötig sein.
Wenn in Beispiel II bei der allgemeinen Untersuchung der Katze Anzeichen für eine Herzerkrankung festgegestellt würden, müßte das Herz zunächst eingehend weiter untersucht werden.
Höhere Gebühren würden z. B. auch bei einem anderen Narkoseverfahren oder intravenösen Injektionen anfallen.
Die Bundestierärztekammer rät Ihnen: Sprechen Sie mit Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt!
Lassen Sie sich erklären, welche Untersuchungen nötig sind und wie dann – je nach Diagnose – behandelt wird.
Lassen Sie sich auch die voraussichtlichen Kosten erläutern.
Aber bedenken Sie bitte: Ihr Tier ist ein lebendiges Individuum – ein Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker ist nicht möglich!


