Katalog Sachkundenachweis
Mit dem anliegenden Stichwortkatalog werden Gebiete und Inhalte aufgezählt, die berücksichtigt werden müssen, um Hundehaltern die nach § 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln bzw. diese nach Abschluss eines Lehrganges auch gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen zu können.
Es muss jedoch sichergestellt werden, dass alle Einzelpunkte behandelt werden.
Dieser Stichwortkatalog ist nicht gleichzusetzen mit dem freiwilligen Sachkundenachweis D.O.Q.-Test 2.0, der auf der Basis dieses Katalogs von der AG Hundehaltung entwickelt wurde. Für zuständige Behörden, Verbände und Einrichtungen kann der Stichwortkatalog eine Orientierungshilfe sein, um die Vollständigkeit und Qualität einer angebotenen Ausbildung von Hund und Halter zu beurteilen.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass durch objektive Prüfungen, die sowohl einen theoretischen und einen praktischen Teil umfassen, der Nachweis der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch glaubhaft dargelegt werden kann.
Daher sind hohe Anforderungen an den Ausbilder und den Prüfer zu stellen.
Es empfiehlt sich hier, ein bundesweites Anerkennungsverfahren durch eine unabhängige Kommission einzuführen.
Der Hundebesitzer sollte in den in den Anlagen genannten Sachgebieten theoretische Kenntnisse nachweisen und einen praktischen Sachkundenachweis absolvieren.
Bei der Ausbildung und Prüfung des praktischen Sachkundenachweises dürfen keine tierschutzrelevanten Erziehungshilfen benutzt werden.
Der Hundebesitzer kann die theoretische und praktische Sachkundeprüfung
Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung hat auf unbegrenzte Zeit Bestand.
Der praktische Teil der Sachkundeprüfung gilt jeweils nur für das vorgestellte Einzeltier.


