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Bundestierärztekammer





 Tierärztetag - Resolutionen

Tierarzneimittelrecht

1. Die Aspekte der Freiberuflichkeit des Tierarztes sollen in künftigen Beratungen vor allem bei der Arzneimittelgesetzgebung (Zweckbestimmungen des AMG, Therapiefreiheit, siehe auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Feb. 1964) berücksichtigt werden.

2. Die Bundesländer werden gebeten, eine ländereinheitliche Vorgehensweise bei der Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs sicherzustellen, indem sie durch Erlass die Überwachungsbehörden anweisen, die Auslegungshinweise der LAGV anzuwenden. Im Übrigen ist der Deutsche Tierärztetag der Auffassung, dass die derzeit vorliegenden Auslegungshinweise einer Überarbeitung bedürfen.

3. Tierschutz und Verbraucherschutz werden als zentrales Ziel tierärztlicher Tätigkeit unterstützt. Die geänderten Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft führen zu einer geänderten Form tierärztlicher Tätigkeit. Die 11. AMG Novelle führt durch übermäßigen bürokratischen Aufwand und oft fachlich unbegründete Forderungen zu geringer Effizienz und nicht zur Förderung von auf Nachhaltigkeit ausgerichteter moderner tierärztlicher Tätigkeit.

Es wird daher gefordert:

  • dass aufgrund der inzwischen gemachten Erfahrungen mit der 11. AMG-Novelle eine schnellstmögliche Änderung des Arzneimittelrechts, insbesondere der 11. Novelle des AMG, vorgenommen wird.
  • Die Modernisierung des Behandlungsbegriffes.
  • Die Änderung der 7 Tage-Regelung in Würdigung der Risiken beim Umgang mit und beim Einsatz von Tierarzneimitteln an bei spezifischen Bestandsproblemen angepasste Zeiträume im Rahmen einer fortgesetzten Behandlung.
  • Die präventive Bestandsbetreuung als Instrument des vorbeugenden Verbraucherschutzes soll außerhalb des Arzneimittelrechtes geregelt werden.
  • Die Änderung der Umwidmungsregelungen (Kaskade) und die Harmonisierung der Zulassung, Wartezeiten und Vertriebswege unter dem Aspekt des freien innergemeinschaftlichen Verkehrs von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und tierärztlichen Dienstleistungen.
    Damit wird gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der tierärztlichen Praxen verbessert.
    Anders können Tierärzte Verbraucherschutz und Tierschutz unter den Bedingungen der faktischen Globalisierung von Tier- und Lebensmittelproduktion nicht mehr erreichen.

4. Bei in Zukunft anstehenden Beratungen zu arzneimittelrechtlichen Änderungen müssen Vertreter der Tierarten- und/oder Fachausschüsse zusammen mit dem Ausschuss für Arzneimittelrecht intensiv eingebunden werden.

5. Es wird gefordert, das vorliegende Positionspapier des BPT zur 11. Novelle des Arzneimittelgesetzes bei den künftigen Beratungen im Ausschuss für Arzneimittel- und Futtermittelrecht zu berücksichtigen.

6. Die Fachausschüsse der BTK werden aufgefordert, dem Präsidium der BTK praktisch nicht handhabbare Probleme, die bei der Umsetzung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften auftreten, konkret zu benennen und ggf. Vorschläge für Ausnahmen in einer Verordnung nach § 56b AMG zu machen.

7. Es wird gefordert, dass sich die Bundestierärztekammer im Einklang mit allen tierärztlichen Verbänden für die weitere Entwicklung der Systematik des Tierarzneimittelrechts mittels eines Arbeitskreises einsetzt.

8. Die BTK und die LAGV werden aufgefordert, die Antibiotika-Leitlinien in der gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Hinzuziehung von Fachvertretern für die einzelnen Tierarten aus Wissenschaft und Praxis erneut zu beraten, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Ergänzungen im Hinblick auf die praktischen Gegebenheiten erforderlich sind.

9. Die pharmazeutische Industrie wird nachdrücklich aufgefordert, vermehrte Anstrengungen zu unternehmen, um die Zulassungssituation von Tierarzneimitteln zu verbessern, damit Therapielücken auch bei weniger bedeutenden Tierarten und selteneren Indikationen geschlossen werden können.

10. Die Bundesregierung und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit werden gebeten, im Rahmen des nationalen Ermessensspielraums und unter Wahrung der Arzneimittelsicherheit die Zulassungsanforderungen für weniger bedeutende Tierarten und seltenere Indikationen zu reduzieren, um vermehrten Anreiz zu schaffen, hierfür eine Zulassung zu beantragen. Ferner sollte vermehrt von dem Instrument der Standardzulassung Gebrauch gemacht werden.

11. Die Tierärzteschaft wird aufgefordert, gravierende Therapielücken mitzuteilen.

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