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Bundestierärztekammer





 Tierärztetag - Aufgaben

Satzung "Deutscher Tierärztetag"

gemäß § 13 der Satzung der Bundestierärztekammer,
beschlossen von der BTK-Delegiertenversammlung am 1. Oktober 2004 in Berlin

§ 1 Aufgaben

Der Deutsche Tierärztetag ist eine berufspolitische Veranstaltung, die durch Entschließungen und Empfehlungen den Willen der deutschen Tierärzteschaft in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsstandes erarbeitet und öffentlich darstellt. Er soll die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Organisationen fördern und damit die Wirksamkeit tierärztlicher Interessenwahrnehmung steigern.

§ 2 Beteiligte Organisationen

(1) Veranstalter des Deutschen Tierärztetages ist die Bundestierärztekammer, weitere Beteiligte sind die Tierärztekammern der Länder und die Beobachter (§ 4 Abs.2 und 3 der BTK-Satzung). Weitere tierärztliche Organisationen sind aufgerufen, ihre Beteiligung zu beantragen. Über den Antrag, der mindestens ein Jahr zuvor an das BTK-Präsidium zu richten ist, entscheidet die BTK-Delegiertenversammlung.

(2) Tierärztliche Organisationen können, auch ohne Beteiligte zu sein, den Rahmen des Deutschen Tierärztetages auf Antrag für eigene Veranstaltungen nutzen. Über den Antrag entscheidet das BTK-Präsidium.

§ 3 Einberufung

(1) Der Deutsche Tierärztetag ist in jedem dritten Jahr einzuberufen. Der Präsident der Bundestierärztekammer lädt dazu alle Tierärztinnen und Tierärzte durch Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt ein.

(2) Die beteiligten Organisationen benennen die stimmberechtigten Teilnehmer drei Monate vor dem Termin des Deutschen Tierärztetages der Geschäftsstelle der Bundestierärztekammer, die sie spätestens zwei Monate vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einlädt.

(3) Für das sonstige Verfahren des Deutschen Tierärztetages gelten die Bestimmungen von BTK-Satzung und -Geschäftsordnung.

§ 4 Tagungspräsidium

(1) Dem Präsidium des Deutschen Tierärztetages gehören an: ­
  • der Präsident und die Vizepräsidenten der Bundestierärztekammer ­
  • der Präsident der Tierärztekammer, in deren Amtsbereich der Deutsche Tierärztetag stattfindet ­
  • ein Repräsentant der beteiligten Organisationen, die nicht Tierärztekammern sind.

(2) Der BTK-Präsident führt den Vorsitz in den Veranstaltungen des Deutschen Tierärztetages; er kann sich von Mitgliedern des Tagungspräsidiums vertreten lassen.

(3) Das Tagungspräsidium nimmt auch die Aufgaben eines Organisationskomitees wahr. Vorbereitung und Gestaltung des Deutschen Tierärztetages obliegen der BTK-Geschäftsstelle nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Tagungspräsidiums.

§ 5 Hauptversammlung

(1) Die Entschließungen und Empfehlungen zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsstandes werden von der Hauptversammlung des Deutschen Tierärztetages in öffentlicher Sitzung verabschiedet.

(2) Als Stimmberechtigte gehören der Hauptversammlung an: ­

  • Ein/-e Delegierte/-r der beteiligten Organisationen je angefangene 200 Mitglieder, ­
  • die Delegierten gemäß § 6 Abs. 1 und 4 der BTK-Satzung

Die Delegierten sollen möglichst Mitglieder der Delegiertenversammlungen oder ähnlicher Gremien der entsendenden Organisationen sein.

(3) An die Hauptversammlung kann jede Tierärztin und jeder Tierarzt Anträge richten. Die Anträge müssen spätestens 3 Monate vor der Hauptversammlung bei der BTK-Geschäftsstelle eingegangen sein, die sie unverzüglich an die beteiligten Organisationen weiterleitet. Das BTK-Präsidium legt der Hauptversammlung eine Beschlussempfehlung vor; es kann eine Antragskommission einsetzen.

(4) Über die Anträge wird in der Hauptversammlung entschieden. Die Hauptversammlung entscheidet ferner über Anträge der Arbeitskreise (§ 6), der Organe der BTK sowie der beteiligten Organisationen.

§ 6 Arbeitskreise

Zur Behandlung bestimmter Themen benennt die BTK-Delegiertenversammlung möglichst ein halbes Jahr vor dem Deutschen Tierärztetag auf Anregung der BTK-Gremien und der beteiligten Organisationen Arbeitskreise, die vor der Hauptversammlung tagen. Sie beruft auch die Leiter der Arbeitskreise. Die Sitzungen der Arbeitskreise sind für alle Tierärztinnen und Tierärzte öffentlich, sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt.

§ 7 Kosten

(1) Die Kosten für Vorbereitung und Veranstaltungen des Deutschen Tierärztetages trägt die Bundestierärztekammer. Die Reisekosten der Delegierten tragen die entsendenden Organisationen.

(2) Organisationen, die den Rahmen des Deutschen Tierärztetages für eigene Veranstaltungen nutzen, tragen die dafür entstehenden Kosten.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.


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