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Bundestierärztekammer





 BTK - Satzungen/Ordnungen

Robert-von-Ostertag-Plakette:
Ehrenzeichen der Bundestierärztekammer e.V.

Präambel

Die Deutsche Tierärzteschaft stiftete im Jahre 1963 anlässlich des XVII. Welt-Tierärztekongresses, der zur Erinnerung an den I. Internationalen Tierärztekongress 1863 in Hamburg wiederum nach Deutschland vergeben wurde, das
"Ehrenzeichen der Deutschen Tierärzteschaft".
Es wurde erstmals auf dem Deutschen Tierärztetag 1964 in Baden-Baden verliehen.

Artikel I

(1) Das Ehrenzeichen der Bundestierärztekammer wird als "Robert-von-Ostertag-Plakette" in Erinnerung an

Robert von Ostertag
Leiter der Veterinärabteilung des Reichsgesundheitsamtes, Ministerialdirektor und Geheimer Regierungsrat, Professor Dr. med., Dr. med. h. c., Dr. med. vet. h. c., Dr. agr. h. c., verliehen.
(2) Es besteht aus einer bronzenen Plakette mit dem Relief Robert von Ostertags und wird am karmesinroten Band getragen.
(3) Zur Plakette wird eine Anstecknadel vergeben.

Artikel II

(1) Das Ehrenzeichen der Bundestierärztekammer wird als äußeres Zeichen der Würdigung und in Anerkennung besonderer Verdienste um den tierärztlichen Berufsstand und um die Verwirklichung und Förderung der Aufgaben der Bundestierärztekammer e.V. an Tierärzte und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen.
(2) In der Verleihungsurkunde sind die Verdienste zu würdigen.

Artikel III

Die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundestierärztekammer erfolgt grundsätzlich anlässlich eines Deutschen Tierärztetages. In besonders begründeten Fällen kann die Verleihung auch bei anderen Gelegenheiten erfolgen.

Artikel IV

(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundestierärztekammer sind spätestens 10 Wochen vor der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung über die Mitgliedsorganisationen bei der Geschäftsstelle der Bundestierärztekammer schriftlich einzureichen. Später eingehende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die besonders begründeten Fälle nach Artikel III Abs. 1 Satz 2. Delegierte der BTK sollen während der Dauer ihres Mandats grundsätzlich nicht vorgeschlagen werden.
(2) Jedem einzelnen Vorschlag ist eine kurzgefasste begründete Würdigung beizufügen, die 25 Schreibmaschinenzeilen nicht überschreiten soll.
(3) Die Geschäftsstelle der BTK übersendet die eingereichten Vorschläge einschließlich der Würdigungen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung.

Artikel V

(1) Über die Auswahl der Persönlichkeiten, denen das Ehrenzeichen der Bundestierärztekammer verliehen werden soll, entscheidet die Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer. Eine Würdigung der Verdienste der vorgeschlagenen Persönlichkeiten kann mündlich erfolgen.
(2) Für das Abstimmungsverfahren gilt folgendes:

  1. Der Leiter der Delegiertenversammlung erläutert die für die Verleihung maßgebenden Grundsätze, verliest die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge und eröffnet den Wahlgang gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 8 und § 8 Nr. 12 der Satzung. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung gemäß § 11 Abs. 7 der Geschäftsordnung in einem Wahlgang.
  2. Jeder Delegierte erhält einen Stimmzettel, auf dem die Namen sämtlicher zur Auswahl stehender Persönlichkeiten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.
  3. Gewählt ist derjenige Vorgeschlagene, der eine Zweidrittelmehrheit erreicht hat.
  4. Der Leiter der Delegiertenversammlung gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.

Artikel VI

(1) Die Verleihung ist im Deutschen Tierärzteblatt bekanntzugeben.
(2) Die Geschäftsstelle der Bundestierärztekammer führt ein Verzeichnis der Persönlichkeiten, denen das Ehrenzeichen verliehen worden ist.

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