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Bundestierärztekammer





 Archiv - 2003

Tierärzte lehnen Schächten ab

Vom 11. bis 14. Februar feiern moslemische Gläubige das Opferfest (Kurban Bayrami/Id Al-Adha). Die Bundestierärztekammer appelliert an die moslemischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, Tiere für das traditionelle Opfer mit Betäubung zu schlachten.
Der Dachverband der Tierärzte weist dabei auf seinen Beschluss aus dem Jahr 1995 hin: „Die Bundestierärztekammer lehnt jedes Schlachten ohne Betäubung (Schächten) aus Tierschutzgründen ab.“

Schächten bedeutet, dass Tiere nicht erst betäubt sondern direkt mit einem Halsschnitt getötet werden. Sie sind nicht sofort bewusstlos und können erheblichen Schmerzen und Leiden ausgesetzt sein.
Das Tierschutzgesetz verbietet Schlachten ohne Betäubung grundsätzlich.
Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine Glaubensgemeinschaft dafür zwingende religiöse Vorschriften hat und sie es verbieten, das Fleisch von nicht geschächteten Tieren zu verzehren.

Ihre Religion schreibt moslemischen Gläubigen u. a. vor, dass das Tier zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht tot sein darf und das Blut vom Fleisch getrennt sein muss.
Für diese beiden Kriterien ist das betäubungslose Schlachten nicht zwingend notwendig.
Eine Alternative, die zunehmend von Moslems akzeptiert wird und die Tiere vor Leiden schützt, ist die Elektro-Kurzzeitbetäubung.

Tierärzte sind nicht dafür zuständig, religiöse Vorschriften auszulegen oder zu bewerten und bekennen sich ausdrücklich zum Grundrecht der Religionsfreiheit.
Tierärzte sind aber auch dem Tierschutz besonders verpflichtet und lehnen deshalb das Schächten als quälende Methode zum Töten von Tieren ab.
Als Amtstierärzte sind sie trotzdem vielerorts dazu verpflichtet, Ausnahmeanträge zu prüfen und gegebenenfalls das Schächten zu überwachen.

Im Januar 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zum Schächten verkündet und darin eine stärkere Gewichtung religiöser Motive gefordert.
Die Bundestierärztekammer hatte daraufhin Bund und Länder gebeten, Anträge auf Ausnahmen streng zu prüfen und eine Stellungnahme ihrer Mitgliedsorganisation „Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz“ vorgelegt, in der Gründe gegen das Schächten und notwendige Auflagen für Ausnahmegenehmigungen fachlich fundiert dargelegt werden.
Weil der Tierschutz seit August 2002 Verfassungsrang hat, steht ihm jetzt in der Abwägung stärkeres Gewicht zu.


PRESSEINFORMATION
Bundestierärztekammer e.V., Oxfordstr. 10, 53111 Bonn
Tel. (02 28) 72 54 60, Fax 7 25 46 66
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Dr. Margund Mrozek
Nummer 2/03, 10. Februar 2003

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