Aufgaben des Präsidiums
(gemäß § 9, Satzung der BTK)
(1) Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundestierärztekammer und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Präsident vertritt und leitet die Bundestierärztekammer nach der Satzung, der Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und des Präsidiums.
Der erste oder der zweite Vizepräsident vertreten die Bundestierärztekammer im Verhinderungsfalle des Präsidenten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums und der Delegiertenversammlungen.


