Zusammensetzung, Aufgaben und Formalien
(gemäß § 6, Satzung der BTK)
(gemäß § 6, Satzung der BTK)
§ 6 Delegiertenversammlung
(1) Die BTK-Mitglieder werden in der Delegiertenversammlung durch antrags- und stimmberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Delegierte) vertreten.
Der Delegiertenversammlung gehören je zwei Delegierte für die ersten 800 Mitglieder, ein Delegierter für jeweils weitere 800 Mitglieder und nochmals ein Delegierter bei einer Restmenge von mindestens 400 Mitgliedern an.
(2) Jede Organisation mit Beobachterstatus kann bis zu drei Vertreter ohne Stimmrecht entsenden.
(3) Die Delegierten sind von den Mitgliedern zu benennen. Bei Verhinderung eines Delegierten kann ein Ersatzdelegierter entsandt werden. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums gehören der Delegiertenversammlung mit Stimmrecht an.
(5) Die Delegiertenversammlung tritt bei Bedarf zusammen, jährlich mindestens zweimal. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn sechs der BTK-Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Die Sitzungen sind für Tierärzte öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
Die Sitzungen der Delegiertenversammlung werden vom Präsidenten mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
In dringenden Fällen ist eine kürzere Einladungsfrist zulässig; sie darf nicht weniger als sieben Tage betragen.
(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
(7) Eine Zweidrittelmehrheit der Delegierten ist erforderlich für:
1. Erlass oder Änderung der Satzung;
2. Ausschluss von Mitgliedsorganisationen, Widerruf des Beobachterstatus;
3. Haushaltsplan;
4. Entlastung des Präsidiums;
5. Entlastung des Vorstandes der Akademie für tierärztliche Fortbildung;
6. Ehrungen von Persönlichkeiten;
7. Änderung des Sitzes der Bundestierärztekammer;
8. Beschluss über die Höhe der Beiträge je Mitglied der BTK-Mitglieder;
9. Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
10. Zustimmung zur Auflösung der ATF.
(8) Auf Antrag eines Delegierten muss die Abstimmung geheim erfolgen.
(9) Über Ort, Zeit und Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die wesentlichen Verhandlungsergebnisse enthält.
Diese Niederschrift ist vom Präsidenten und einem Delegierten, der an der gesamten Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen.


