§ 5 Organe
(1) Organe der Bundestierärztekammer sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. das Präsidium
3. das Erweiterte Präsidium
(2) In den Abstimmungen aller Organe und Gremien entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen, soweit in Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Die Mitglieder von Organen und Gremien haben kein Stimmrecht, wenn sich das Organ oder das Gremium mit ihrer Person oder ihrer persönlichen Tätigkeit befasst.
(3) Die Mitglieder aller Organe und Gremien sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.
Präsidiumsmitglieder und der Vorsitzende der Akademie für tierärztliche Fortbildung erhalten eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt.


