Aufgaben der Delegiertenversammlung (gemäß § 6 Abs. 7)
(7) Eine Zweidrittelmehrheit der Delegierten ist erforderlich für:
Erlass oder Änderung der Satzung;
Ausschluss von Mitgliedsorganisationen, Widerruf des Beobachterstatus;
Haushaltsplan;
Entlastung des Präsidiums;
Entlastung des Vorstandes der Akademie für tierärztliche Fortbildung;
Ehrungen von Persönlichkeiten;
Änderung des Sitzes der Bundestierärztekammer;
Beschluss über die Höhe der Beiträge je Mitglied der BTK-Mitglieder;
Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
Zustimmung zur Auflösung der ATF.
§ 7 Weitere Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung beschließt zusätzlich zu den Aufgaben in § 6
(7) insbesondere über:
Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums;
Einsetzung von Ausschüssen und Wahl ihrer Mitglieder;
Angelegenheiten des Berufsstandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung und der Geschäftsordnung dem Präsidenten oder dem Präsidium übertragen sind;
Ort und Zeitpunkt des Deutschen Tierärztetages;
Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung;
den Berufsstand betreffende Ordnungen.
(2) Auf Vorschlag des Präsidiums beschließt die Delegiertenversammlung über folgende Angelegenheiten der Akademie für tierärztliche Fortbildung:
Genehmigungen von Änderungen der Statuten
Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresbeitrages
Feststellung der Jahresrechnung
Zustimmung zur Auflösung (§ 6 Abs. 7 Nr. 10)